[ More German court rulings | Scientology vs. Germany | Main Scientology page ]


Hamburger Wappen

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

OVG Bf VI 12/91
17 VG 978/88

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:
6. Juli 1993,
Justizangestellte
Rudolph
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsrechtssache

[Kläger und Angeklagter gestrichen]

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, VI. Senat, durch die Richter Dr. Wandtke, Dr. Meffert und Jahnke sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Heinemeyer und Junge für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 133 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, 20097 Hamburg, Nagelsweg 37, einzulegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen (§§ 133 Abs. 2, 67 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Vertreter wie in Absatz 2 angegeben zu begründen. Die Begründung ist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§§ 1333 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO).


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, den Verkauf von Büchern, Broschüren und sogenannten Elektrometern sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren als Gewerbe im Sinne des § 14 Gewerbeordnung (GewO), jetzt gültig i.d.F. der Bekanntmachung v. 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425, m. sp. Änd.), anzuzeigen. Dabei streiten die Beteiligten vor allem darüber, ob der Kläger insoweit gewerblich tätig ist oder ob es sich - wie der Kläger meint - bei dem Verkauf der Bücher, Broschüren und Elektrometer sowie bei der Durchführung der Kurse und Seminare um nicht dem Gewerberecht unterliegende, sondern der Religionsausübung zuzurechnende Tätigkeiten handelt.

I.

Der Kläger ist ein seit dem 25. Februar 1974 eingetragener Verein. Der Vereinsname lautete zunächst: "College für Angewandte Philosophie, Hamburg e.V." In § 3 der ursprünglichen Satzung vom 29. Oktober 1973 war der Vereinszweck wie folgt beschrieben:
"Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch: Die Führung von Kursen und Trainings zur freien Persönlichkeitsentfaltung unter praktischer Anwendung der Philosophie von L. Ron Hubbard, gemäß den Kodizes und Richtlinien, die von L. Ron Hubbard entwickelt worden sind, um die Anwendung der standardisierten Verfahren zu gewährleisten und die Ausbreitung von Scientology und Dianetics zu garantieren. Der Verein setzt sich die Verbreitung des einschl%auml;gigen Schrifttums, das eine Voraussetzung für die Durchführung von Kursen und Trainings zur freien Persönlichkeitsentfaltung ist, weiterhin zum Ziel. Außerdem fördert der Verein die Ausbildung von Lehrkräften für seine Kurse und Trainings."
§ 8 der Satzung lautete:
"Die Kosten des Vereins werden durch die Beiträge der Kursteilnehmer, die Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden getragen. Von den Bruttoeinnahmen sind 10 % Lizenzen an L. Ron Hubbard abzuführen."
Am 27. April 1974 erhielt § 8 der Satzung folgende Fassung:
"Die Kosten des Vereins werden durch die Betträge der Kursteilnehmer, die Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden getragen. Von den Bruttoeinnahmen aus Beiträgen für Kurse und Trainings entsprechend § 3 sollen 10 % zur Unterstützung der mildtätigen, humanitären und religiösen Arbeit einer Kirche oder Religionsgemeinschaft verwendet werden."
Am 23. März 1985 änderte der Kläger seinen Namen in den seither geführten Vereinsnamen "Scientology Kirche Hamburg e.V.". Außerdem wurde die Satzung in verschiedenen Einzelpunkten geändert.

Am 22. Dezember 1985 wurde die Satzung erneut geändert. In § 2 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 22. Dezember 1985 wird der Zweck des Vereins nunmehr wie folgt beschrieben:

"Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft (Kirche). Der Zweck der Kirche ist die Pflege und Verbreitung der Scientology Religion und ihrer Lehre. Die Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Verbesserung möglichst vieler und zahlreicher Mitglieder in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, so daß wieder gegenseitiges Verstehen und Vertrauen unter den Menschen herrscht und eine Gesellschaft ohne Krieg, ohne Wahnsinn und ohne Kriminalität geschaffen wird; eine Gesellschaft, in der sich der Mensch geäß seinen Fähigkeiten und seiner Rechtschaffenheit entwickeln kann; eine Gesellschaft, in der der Mensch die Möglichkeit hat, sich zu höheren Ebenen des Seins zu entwickeln."
In § 3 heißt es zum "Wesen der Scientology Religion" u.a.:
"1. Die Scientology Religion versteht sich in der Tradition der ostasiatischen Religionen, insbesondere des Buddhismus, Taoismus, des Hinduismus, der Veden. Ihre historischen Bindungen sieht sie vor allem im Früh-Buddhismus (Hinayana). Sie ist eine direkte Fortsetzung des Werkes von Gautama Siddharta Buddha.

2. In dieser Tradition versteht sich die Scientology Lehre als Erlösungsreligion. Sie will dem Menschen den Zustand vollständiger geistiger Freiheit von dem endlosen Kreislauf von Geburt und Tod vermitteln und ihn von seinen Banden im physischen Universum befreien.

3. . . .

4. Die Scientology Religion ist ein überkonfessionelles Bekenntnis im Sinne eines allumfassenden Bekenntnisses. Gemäß ihrer buddhistischen Tradition toleriert sie die Mitgliedschaft in anderen Religionen und macht keinen Unterschied nach Klasse, Rasse oder Religionszugehörigkeit. Ihr Anliegen ist die Erlösung aller Menschen gleich welcher Rasse oder Herkunft.

. . . ".

In § 5 ("Verwirklichung der Zwecke der Kirche") heißt es:
"Der in § 2 dieser Satzung festgelegte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Gründung, Aufbau und Unterhalt einer Gemeinde und seiner Kirchenverwaltung für die Unterrichtung und für die Ausübung der Scientology Religion sowie für die Verbreitung der religiösen Lehre der Scientology Kirche durch Wort, Schrift, Bild und Beispiel.
  2. Missionierung durch Werbung und Gewinnung von Mitgliedern, Werbung für die religiösen Dienste der Kirche und ihrer religiösen Schriften in der Gesellschaft.
  3. Verbreitung von einschlägigen Schriften über die Scientology Religion. Unter Schriften sind die schriftlichen, auf Tonband oder anderen Kommunikationsträgern aufgezeichneten Werke des Religionsgründers L. Ron Hubbard in Bezug auf die Scientology Lehre und Scientology Kirchen gemeint.
  4. Abgabe und Überlassung von Schriften und religionsspezifischen Materialien . . . zur Durchführung des Studiums der Religion und für die Anwendung der Religion in der Seelsorge.
  5. Praktische Seelsorge, damit ist gemeint die geistliche Beratung (Auditing) durch die Anwendung der religiösen Übungen der Scientology Religion sowie die Beratung und Unterstützung auf ethischem Gebiet. Das Auditing wird durchgeführt von Geistlichen, ehrenamtlichen Geistlichen und Studenten der Scientology Religion während ihres Studiums und durch den Kaplan oder andere dafür qualifizierte und eingesetzte Personen . . .
  6. Abhaltung von einführenden und grundlegenden Seminaren und Kursen zur Förderung und Unterstützung des Mitglieds in seinem Bestreben, die religiösen Ziele zu erreichen.
  7. Ausbildung und Studium in der Scientology Religion bezüglich ihrer Lehren und Übungen, Ausbildung von Geistlichen, ehrenamtlichen Geistlichen und ehren- oder hauptamtlich tätigen Mitgliedern zum Zwecke der Verbreitung der religiösen Lehre und ihrer Anwendung.
  8. Gründung, Aufbau und Unterhalt geeigneter Kirchenstätten für die Unterrichtung in der Scientology Religion und ihrer Anwendung . . .
  9. Gründung, Aufbau und Unterhalt geeigneter Kirchenstätten für die religiösen Übungen der Scientology Religion . . .
  10. Durchfürung von Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder, um über die Scientology Religion und ihre religiösen Praktiken zu informieren und die Unterhaltung von hierfür geeigneten Informationszentren.
. . .

In § 7 der Satzung ("Gemeinnützigkeit") heißt es u.a., die Kirche verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; sie sei selbstlos tätig und verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel der Kirche dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder dürften keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten.

Am 14. August 1986 wurde die Satzung erneut geändert. In § 8 ("Verhältnis zu anderen Scientology Gemeinschaften") heißt es nunmehr u.a. wie folgt:

"1. Diese Scientology Kirche ist eine von zahlreichen international verbreiteten Scientology Kirchen. Sie soll dies auch für die Zukunft sein. Sie ist wie alle Kirchen Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird. Mit dem Begriff "Mutterkirche" oder "Hierarchie der Kirche" ist die hierarchische Gliederung verstanden, die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, Scientology Church International (USA), - einer dort als gemeinnützig organisierten Körperschaft - derzeit aufgebaut und tätig ist ..."

Am 1. Oktober 1989 ist die Satzung wiederum geändert worden. Dabei ist u.a. in § 8 ("Verhältnis zu anderen Scientology Gemeinschaften") ein Absatz 5 eingefügt worden, wonach "Richtlinien und Direktiven der Mutterkirche zur Regelung der innerkirchlichen Angelegenheiten, zur Verwaltung und Gestaltung der satzungsgemäßen Zweckverwirklichung im einzelnen" des Vorstandsbeschlusses bedürfen, um für den Verein Verbindlichkeit zu erlangen. Schließlich ist die Satzung am 1. Juni 1990 und am 18. November 1991 noch einmal in einzelnen Punkten geändert worden.

Zu dem Begriff "Scientology" heißt es in einer von dem Kläger im Jahre 1990 herausgegebenen Informationsschrift "Was ist Scientology":

"Scientology ist der Name einer im Jahre 1954 gegründeten Religionsgemeinschaft. Sie basiert auf den Lehren des amerikanischen Wissenschaftlers und Schriftstellers L. Ron Hubbard. Der Begriff "Scientology" setzt sich zusammen aus den Wörtern "scire" (lateinisch: "wissen") und "logos" (griechisch: "die Lehre"). Damit bedeutet "Scientology" also "die Lehre vom Wissen" oder "wissen, wie man weiß". Die Scientology-Lehre umfaßt das Studium der Seele in Beziehung zu sich selbst, zu anderem Leben und zum Universum. Das Ziel ist geistige Freiheit. Die Ursprünge liegen in den östlichen Religionen, insbesondere im Buddhismus. Scientology bietet einen Weg, auf dem der einzelne durch Studium und seelsorgerische Beratung für sich selbst zu Gott finden kann. Es ist Wissen über die geistige Seite des Menschen, über die Dinge, die den Menschen davon abhalten, seine eigenen Fähigkeiten voll zu entfalten und Unsterblichkeit zu erlangen. Die Anwendung der Scientology-Prinzipien im täglichen Leben kann das Vertrauen der Person in sich selbst stark vergrößern, die Intelligenz erhöhen und ihre Selbstbestimmung vollständig wiederherstellen."

Zu dem Begriff "Dianetik" heißt es in der genannten Informationsschrift weiter:

"Im Jahre 1950 verfaßte L. Ron Hubbard sein erstes Werk, das unter dem Titel "DIANETIK" veröffentlicht wurde. Bis 1990 erreichte dieses Buch eine Auflage von über 13 Millionen Exemplaren. Die Dianetik (von "dia", griechisch: "durch" und "nous", griechisch: "die Seele") versteht sich als die Lehre vom geistigen Wesen in seiner Beziehung zum Körper. Sie erklärt, wie sowohl körperlich, als auch seelisch schmerzhafte Erlebnisse noch nach Jahren Energie, Fähigkeiten, Vernunft und Lebensfreude eines Menschen einschränken können. Und sie beinhaltet eine Methode, mit deren Hilfe das ursprüngliche geistige Potential wiederhergestellt werden kann. Dianetik ist ein Weg, die Seele in größere Harmonie zu sich selbst und zu ihrem Körper zu bringen."

Auf die Frage, was Dianetik mit Scientology zu tun habe, gibt die Informationsschrift folgende Antwort:

"Zwar ist das 1950 erschienene Buch "DIANETIK" eher weltanschaulich ausgerichtet; dennoch war L. Ron Hubbard sich der religiösen Eingebundenheit dieser Thematik schon damals bewußt ... . Die Dianetik ist der Vorläfer der Scientology. Sie hat in manchen Aspekten aufgrund der Scientology Religion eine Neubewertung erhalten und ist heute ein Teil davon."

Zur Finanzierung der Scientology Kirche findet sich in der Informationsschrift folgende Erklärung:

"Scientology Kirchen sind selbstverwaltet. Sie erhalten von ihren Gemeindemitgliedern Spendenbeiträge für Seminare und seelsorgerische Beratung. Die Gelder dienen der Erhaltung und Erweiterung der einzelnen Kirchen. Ein Teil fließt in die kirchlichen Sozialprogramme. Es gibt viele unentgeltliche Dienste der Scientology Kirche."

II.

Der Kläger, der zunächst in der Gerhofstraße saß und seit 1989 seinen Hauptsitz im Hause Steindamm 63 hat, bietet gegen Entgelt zahlreiche Bücher und Broschüren von L. Ron Hubbard an, für die er zum Teil durch Postwurfsendungen und Handzettel warb und wirbt. Zu diesen Büchern gehört vor allem das Buch "Dianetik", das auf dem Titelblatt zunächst den Zusatz "Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit" trug und das in der Taschenbuchausgabe jetzt mit dem Zusatz "Der Leitfaden für den menschlichen Verstand" erscheint. Das Buch kostete nach einer Postwurfsendung 1983 gebunden zwischen 66,67 DM (Juni) und 73,50 DM (August) und als Taschenbuch zwischen 23,25 DM (Juni) und 25,65 DM (August); jetzt ist es als Taschenbuch für 14,80 DM erhältlich. Außerdem bietet der Kläger u.a. das Buch "Alles über radioaktive Strahlung" von L. Ron Hubbard an, das nach den Angaben des Klägers in den Werbezetteln in den Jahren 1983/1984 zwischen 73,40 DM und 125,-- DM kostete und nunmehr für 35,-- DM zu haben ist. Ferner vertreibt der Kläger eine Broschüre mit dem Titel "Der Weg zum Glücklichsein", von der 12 Stück im Jahre 1983 zwischen 39,15 (Juli) und 41,10 DM (August) kosteten und die nunmehr in Paketen zu je 12 Exemplaren zum Preis von 28,-- DM erworben werden kann.

Außer Büchern und Broschüren bietet der Kläger gegen Entgelt verschiedene Kurse und Seminare an. Dem Angebot konkreter Kurse geht in der Regel die Durchführung eines Persönlichkeitstests voraus. Der Test enthält zweihundert Fragen, unter denen sich in der Fassung 1989 u.a. folgende Fragen befinden: Bekommen Sie manchmal ein Zucken in Ihren Muskeln, auch wenn es keinen ersichtlichen Grund dafür gibt? (Nr. 13); Geraten sie gelegentlich in Schwierigkeiten? (Nr. 51); Können Sie eine Party "richtig in Schwung bringen"? (Nr. 65); Müßten Sie sich eindeutig anstrengen, um über Selbstmord nachzudenken? (Nr. 102); Schlafen Sie gut? (Nr. 113); Sind Sie gegen den "Strafvollzug auf Bewährung" für Kriminelle? (Nr. 179) Werden Sie von anderen herumgestoßen? (Nr. 195). Nach Auswertung der ausgefüllten Fragebogen durch den Kläger werden im Wege einer sogenannten Falleinschätzung den Interessenten bestimmte Kurse und Seminare angeboten, um die in dem Test nach Ansicht der Mitarbeiter des Klägers zutage getretetenen Defizite und Probleme zu beheben. Zu diesen Kursen und Seminaren gehört u.a. ein sogenannter "Kommunikationskurs". Nach den Ermittlungen der Beklagten soll ein Teilnehmer für den ersten Kommunikationskurs 270,-- DM, einen zweiten Kurs 700,-- DM und einen dritten Kurs schließlich 10.000,-- DM gezahlt haben. In einer Beilage zu der von der "Church of Scientology AOSH EU & AF" in Kopenhagen - der für den Kläger zuständigen kontinentalen Kirche - herausgegebenen Publikation OT-News 9 (1984) sind für mehrere Kurse zusammen Preise bis zu 238.969,-- DM angegeben.

Ferner bietet der Kläger seinen Mitgliedern ein als "Auditing" bezeichnetes Beratungsverfahren an, das er in seiner Schrift "Was ist Scientology" wie folgt beschreibt:

"Auditing ist die Bezeichnung für die Seelsorge in der Scientology Kirche. Es wird von einem Auditor praktiziert. Der Begriff geht auf das lateinische Wort audire zurück, was "zuhören" bedeutet. Der Auditor hilft dem einzelnen dabei, mehr über sich selbst und seine Beziehung zum Universum zu erfahren, indem er eine Reihe genauer Fragen stellt und den Antworten sorgfältig zuhört. Er sagt der befragten Person nicht, was er als falsch betrachtet oder was er als den Grund ihrer Schwierigkeit annimmt. Er rät nicht, wie ein Problem oder eine Situation gelöst werden soll, und er versucht nicht, der Person etwas beizubringen. Unter genauer Anwendung der Methoden, in denen er ausgebildet ist, hilft er Personen, sich selbst, andere und das Leben besser zu verstehen und selbst Lösungen für Probleme zu finden. Er ist dabei an einen strikten Kodex gebunden, der auf Vertrauen und der stetigen Bereitschaft zu helfen beruht. Im Auditing werden Lebensbereiche einer Person angesprochen, über die Unklarheit besteht, die Schwierigkeiten bereiten, oder in denen sie ihre Fähigkeiten verbessern will. Auditing vollzieht sich in aufeinanderfolgenden Erkenntnisstufen, die L. Ron Hubbard als "Die Brücke" bezeichnet hat. Sie symbolisiert das Ziel des Auditings - das Erreichen völliger geistiger Freiheit -."

Das System der dem Auditing zugrunde gelegten "Erkenntnisstufen" beginnt mit einem sogenannten Reinigungsprogramm, das "Freiheit von den restimulierenden Wirkungen von Drogenablagerungen und anderen Giftstoffen" gewährleisten soll. Über verschiedene Zwischenstufen können die Mitglieder die Stufe "Clear" ("ein Wesen, das seinen eigenen reaktiven Mind nicht mehr hat") erreichen. Im Zustand "Clear" sind nach Auffassung des Klägers die in sogenannten "Engrammen" gespeicherten unbewußten schmerzhaften Erfahrungen und schädlichen Handlungen der Vergangenheit erkannt und verlieren so ihre Kraft auf die Person. Sogenannten "Clears" können sich über weitere Zwischenstufen schließlich bis zum sogenannten "Operierenden Thetan" ("OT = eine Person, die über schrittweise Erlösungsstufen den Zustand völliger geistiger Freiheit erreicht hat") fortentwickeln.

Im Rahmen des Auditings setzen die Auditoren ein als Hubbard-Elektrometer oder "E-Meter" bezeichnetes Wheatstone'sches Messgerät zur Messung des Körperwiderstandes ein, das in der Informationsschrift "Was ist Scientology" wie folgt erlätert wird:

"Die Nadel der Skala zeigt alle Veränderungen des Körperwiderstandes an. Diese wiederum werden durch geistige Einwirkungen auf den Körper verursacht. So eignet sich das E-Meter als Hilfsmittel im Auffinden von Bereichen seelischer Belastung. Es hilft festzustellen, ob die Person von einer geistigen Ladung befreit wurde oder nicht. Aus sich allein heraus bewirkt es nichts. Es ist nicht zur Diagnose, Behandlung, Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten bestimmt. Es erleichtert die Seelsorge, macht sie gezielter und wirkungsvoller."

Nach einer vom Kläger ausgestellten Quittung kostete ein Mark VI E-Meter im August 1983 6.994,-- DM abzüglich 20 % = 5.595,20 DM. Nach einer Beilage zu der von der "Church of Scientology AOSH EU & AF" in Kopenhagen herausgegebenen Zeitschrift "The Auditor" 196 aus dem Jahre 1984 kostete ein Mark VI E-Meter 9.300,-- DM.

III.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1984 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Beginn eines selbständigen Gewerbebetriebs im Sinne des § 14 GewO anzuzeigen, und setzte zugleich für den Fall, daß der Kläger der Aufforderung nicht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM fest: Der Kläger betreibe zumindest seit dem 23. Januar 1984 ein Gewerbe im Sinne des § 14 GewO, indem er den Verkauf von Kursen und Seminaren sowie von Büchern, Broschüren und Elektro-Metern durchführe.

Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor: Es treffe nicht zu, daß er ein Gewerbe ausübe. Entscheidend sei insoweit nicht das äußere Erscheinungsbild. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Beurteilung der Tätigkeit einer weltanschaulichen oder religiösen Gemeinschaft, wie er es sei, vielmehr deren Selbstverständnis maßgeblich. Die "wirtschaftliche" Betätigung einer Religionsgemeinschaft falle trotz gleichartiger Angebote weltlicher Wettbewerber immer dann unter den unmittelbaren Schutz des Artikel 4 GG, wenn die Betätigung nach dem jeweiligen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft eine Verwirklichung ihrer Aufgaben in der Welt darstelle. Dies gelte auch in seinem Fall. Die von der Beklagten beanstandeten Tätigkeiten stellten sich in Wahrheit als Teil der Religionsausübung dar. Die verkauften Bücher und Broschüren hätten einen religiösen Inhalt; ihr Verkauf falle unmittelbar unter den Schutz des Artikel 4 GG. Die angebotenen einführenden Kurse vermittelten die grundlegenden Teilaspekte der Lehre von Scientology und deren Anwendung. Weiterführende Kurse dienten der Aus- und Fortbildung der Geistlichen. Die Teilnahme an den Kursen und Seminaren setze die Mitgliedschaft in der Scientology Kirche voraus. Zudem müsse eine ganz bestimmte, festgelegte Reihenfolge eingehalten werden, da jedes Angebot einen ganz bestimmten Zweck erfülle, ohne das die Erreichung der jeweils nächsten Befreiungsstufe nicht möglich sei. Für die Kurse würden keineswegs Preise gefordert, die übersteigerte Gewinnspannen enthielten. Eine Gewinnerzielung sei weder beabsichtigt, noch finde eine solche statt. Die Einnahmen reichten gerade aus, um die laufenden Ausgaben zu decken. Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß er nicht auf Kirchensteuereinnahmen zurückgreifen könne. Sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Mittel würden für die Erreichung des idealen Vereinszwecks eingesetzt. Soweit Überweisungen an die Mutterkirche erfolgt seien, kämen diese ideellen Zwecken der Mutterkirche und mittelbar auch ihm selbst zugute. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft könne nicht als unternehmerisches Handeln angesehen werden; hieran ändere nichts, daß er eine Bezahlung für seine Leistungen verlange. Die Beitragsregelung und das Finanzierungssystem der Scientology Kirche unterlägen nicht staatlicher Kontrolle.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte den Kläger auf, Bilanzen für die Jahre 1982 bis 1984 nebst den dazugehörigen Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, die neueste Preisliste für den Vertrieb von Büchern und Kursen sowie eine detaillierte Aufstellung des Entlohnungssystems für die bei dem Kläger tätigen Mitarbeiter vorzulegen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach und führte zur Begründung aus, daß er hierzu nicht verpflichtet sei; im übrigen sei beabsichtigt, in Hamburg eine GmbH zu gründen, die den Verkauf der religiösen Schriften übernehmen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1988 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Indem der Kläger Bücher und Broschüren wie das Buch "Dianetik: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit", das Buch "Alles über radioaktive Strahlung" und die Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein" sowie sogenannte Elektrometer verkaufe und entgeltliche Kurse und Seminare wie den Kommunikationskurs und einen Kurs für erhöhtes Selbstbewußtsein durchführe, betreibe er ein anzeigepflichtiges Gewerbe im Sinne des § 14 GewO. Insbesondere handele es sich um auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeiten. Die Dienstleistungen und Waren würden zu erheblichen Preisen von 20,-- DM (für ein Taschenbuch) bis 238.969,-- DM (für mehrere Kurse) angeboten. Hinzu komme, daß er die Preise für Bücher und Broschüren je nach dem Zeitpunkt der Bestellung gestaffelt habe. Diese werblichen Maßnahmen seien ausschließlich auf den schnellen Absatz der Ware ausgerichtet und ein deutliches Anzeichen für eine gewinnorientierte Tätigkeit. Ohne Erfolg wende der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf die Satzung ein, daß er keine Gewinne mache. Maßgeblich für das Vorliegen eines Gewerbes sei nicht die Frage, wie die erwirtschafteten Gelder verwandt würden, sondern wie sie erzielt würden. Die Gewinnerzielungsabsicht entfalle nicht deshalb, weil mit dem wirtschaftlichen Überschuß ideelle oder gemeinnützige Zwecke unterstützt würden. Im übrigen gehe aus der von dem Kläger im Rahmen der durchgführten wegerechtlichen Verfahren eingereichten Einnahme- und Ausgaberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 hervor, daß er seinerzeit Einnahmen für religiöse Schriften und Artefakte in Höhe von 212.935,95 DM und Ausgaben in Höhe von 100.981,46 DM gehabt habe, so daß ein Gewinn von rund 50 % vorgelegen habe. Angesichts dessen, daß sich der Kläger geweigert habe, im vorliegenden Verfahren die neuesten Bilanzen vorzulegen, bestehe kein Anlaß zu der Annahme, daß sich die aus der Bilanz von 1980 ergebenden Umstände seither wesentlich geändert hätten. Auch sei die Tätigkeit des Klägers weder den freien Berufen noch etwa dem Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO zuzurechnen. Schließlich verböten es Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 GG nicht, den Kläger aufzufordern, sein Gewerbe anzumelden. Nach seinem Erscheinungsbild trete der Kläger gegenüber unbefangenen Dritten nicht als Religionsgemeinschaft auf. Er stelle sich mit den von ihm angebotenen Büchern, Broschüren und Kursen nach dem Schwerpunkt seines Erscheinungsbildes nicht anders dar als jeder an einer bestimmten Philosophie ausgerichteter Buchvertrieb, in dem Lesungen, Diskussionen und Kurse veranstaltet würden. Gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV bestehe das Recht einer Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauungsvereinigung, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Selbst wenn man unterstelle, daß es sich bei dem Kläger um eine Religionsgemeinschaft handele, so werde er nicht in seiner Besonderheit als Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft eingeschränkt. Die Pflichten aus § 14 GewO träfen den Kläger wie "jedermann"; denn eine inhaltliche Kontrolle oder Beschränkung der Publikations- und Verkaufstätigkeit sei mit der Pflicht zur Anzeige nicht verbunden, so daß die verfügte Maßnahme im Interesse der Verwirklichung der Zwecke des § 14 GewO hinzunehmen sei. Die Aufforderung zur Gewerbeanmeldung stelle auch keinen Eingriff in die von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar. Denn diese Grundrechte sollten die Integrität des geistigen Prozesses in Glaubens- und Weltanschauungsfragen schützen. Hierzu gehöre die Gewerbeausübung nicht. Selbst wenn einzelne Kurse der Religionsausübung unterfielen, so sei der Kläger jedenfalls gehalten, solche Kurse und Seminare wie den Kommunikationskurs und den Kurs für erhöhtes Selbstbewußtsein sowie die Veräußerung von Büchern, Broschüren und E-Metern anzuzeigen, und dürfe sie, die Beklagte, eine entsprechende Anzeige fordern. Dabei könne dahinstehen, ob die maßgebliche Rechtsgrundlage unmittelbar in § 14 GewO gesehen werde oder ob es eines Rückgriffs auf § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (GVBl. S. 77) bedürfe. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 14 GewO erfülle auch den Tatbestand der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das in § 3 SOG eingeräumte Ermessen sei in jedem Falle dahin auszuüben, die angefochtene Verfügung zu erlassen, wenn man bedenke, daß die Verletzung der Anzeigepflicht aus § 14 Abs. 1 GewO nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden könne. Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruhe auf den §§ 14, 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) vom 13. März 1961 (GVBl. S. 79, 136). Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 23. Februar 1988 zugestellt worden.

Mit seiner am 22. März 1988 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen:

Er sei nicht verpflichtet, wegen irgendwelcher Tätigkeiten ein Gewerbe anzumelden. Er sei eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes und finanziere sich fast ausschließlich aus Spenden, Beiträgen und Gebühren seiner Mitglieder. Alles, was durch die religiöse Lehre einer Religionsgemeinschaft impliziert sei, stehe der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entgegen und könne demgemäß keine gewerbliche Betätigung darstellen. Bei verfassungskonformer Beurteilung stellten der Bücherverkauf Glaubenswerbung durch Verbreitung religiöser/weltanschaulicher Literatur, das Abhalten von Kursen und Seminaren Unterweisung von Gläubigen zur Erreichung des religiösen Ziels und die erzielten Entgelte Spenden, Gebühren und Beiträge dar, die die Religionsgemeinschaft zur Finanzierung ihrer gesamten Organisation benötige. Es sei denkgesetzlich unmöglich, daß ein und dieselbe Handlung sowohl Religionsausübung als auch wirtschaftliche Betätigung sein könne. Außerdem könne die Gewerbeordnung nicht als ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV angesehen werden. Wenn er, der Kläger, ein Gewerbe anmelden müsse, dann treffe ihn das keineswegs wie "jedermann"; eine Religionsgemeinschaft, die ein Gewerbe anmelden müsse, sei nach allgemeinem Verständnis keine Religionsgemeinschaft mehr. Zu Unrecht stelle die Beklagte darauf ab, daß die ausschließlich religiös/weltanschaulich motivierten Tätigkeiten "gegen Entgelt" erfolgten. Angesichts dessen, daß er nicht das Recht habe, Kirchensteuern zu erheben, bleibe ihm überhaupt nichts anderes übrig, als sich durch Spenden, Beiträge und Gebühren zu finanzieren und auf diese Weise die Mittel zu erhalten, die er für seine Zwecke benötige. Nähere Einzelheiten brauche er dazu nicht zu nennen. Wie das Landgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 17. Februar 1988 (Az.: 71 T 79/85 = Bl. 71 ff. d. Akte) ausgeführt habe, sei ihm angesichts des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen eine Offenlegung interner Angelegenheiten unzumutbar. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei auch dann nicht anzunehmen, wenn einzelne Leistungen besonders teuer angeboten würden. Auch andere Kirchen nähmen für ihre Handlungen Gebühren und verlangten für ihre Bücher Preise. Da die Scientology Kirch bei vergleichbarem Konstendruck von Steuergeldern ausgeschlossen sei, müßten die von ihm zu fordernden Entgelte notwendig höher sein, um die anfallenden Kosten zu decken. Auch die Erzielung von Überschüssen stehe dem nicht entgegen, da auch andere Kirchen Überschüsse erzielten.

Im einzelnen sei zu den Ermittlungen und Beanstandungen der Beklagten folgendes auszuführen:

Er sei schon deshalb nicht gewerblich tätig, weil er sich grundsätzlich nur an seine Mitglieder wende. Das gelte nicht nur im Hinblick auf die Kurse, Seminare und das Auditing, sondern auch im Hinblick auf die Bücher und Elektrometer. Das einzige Buch, das er grundsätzlich auch an Nichtmitglieder entgeltlich abgebe, sei die Taschenbuchausgabe von "Dianetik: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit" zum Preis von 19,80 DM. Das Buch "Alles über radioaktive Strahlung" werde ausschließlich an Mitglieder abgegeben und koste 50,-- DM. Die Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein" werde grundsätzlich entgeltlich nur an Mitglieder abgegeben, welche die Broschüre sodann als persönliches Geschenk an Nichtmitglieder weitergeben sollten. Der Inhalt des Büchleins sei allgemeingültig. Der Umstand, daß es sich nach dem Aufdruck auf der Rückseite des Büchleins um einen nichtreligiösen Moralkodex handele, liege an der andersartigen verfassungsrechtlichen Lage in den USA. Wie so vieles, sei der Text in der deutschen Fassung einfach mitübersetzt worden, ohne daß man sich der anderen Rechtslage in der Bundesrepublik bewußt gewesen sei.

Das E-Meter diene ausschließlich als Hilfsmittel der religiösen Seelsorge oder Beichte, um den Seelsorger oder Geistlichen (Auditor) zu unterstützen, dem Mitglied zu helfen, Wahrheit zu erkennen und seine selbstgeschaffenen Verstrickungen und Lügen dadurch aufzulösen und sich selbst dadurch zu begreifen. Das ausschließlich im Kernbereich der religiösen Betätigung der Scientology Kirche, der Seelsorge (Auditing) benutzte E-Meter sei nur Mitgliedern ini gutem Ansehen der Kirche und solchen zugänglich, die das Amt des Geistlichen anstrebten oder nach entsprechender Ausbildung erreicht hätten oder sich auf den höheren Erlösungsstufen bei übergeordneten Kirchen im Ausland befänden, wo sie selbst dieses E-Meter anwendeten. Das E-Meter werde seit März 1988 in einer überarbeiteten, verfeinerten Mark VII-Version den Mitgliedern angeboten und sei für einen Beitrag in Höhe von 5.430,-- DM erhältlich. Das Mark VI E-Meter koste derzeit 3.985,-- DM. Er, der Kläger, müsse diese Geräte zu denselben Preisen erwerben und stelle sie nicht selbst her; bei Abnahme von 10 Stück erhalte er allerdings einen Nachlaß in Höhe von 45 %.

Die Anzeigen in der Zeitschrift "The Auditor 196" und die "OT News 9" stammten nicht von ihm, sondern von der "Church of Scientology Advanced Organisation Saint Hill Europe + Africa" in Kopenhagen. Die Beiträge seiner Mitglieder seien weit geringer. Auch sei kein Mitglied verpflichtet, alle möglichen Kurse und Auditingschritte zu absolvieren, um die angestrebten Erlösungsziele der Religion zu erreichen.

Die Teilnahme an den Kursen, die die Beklagte ausdrücklich genannt habe, sei nach seinem Selbstverständnis zur Erreichung des religiösen Ziels unabdingbar. Bevor ein Mitglied überhaupt mit den wesentlichen religiösen Übungen - dem Auditing - der Scientology Kirche vertraut werde, solle es die grundsätzlichen Lehren der Kirche kennen und bereits Erfahrung in der Anwendung dieser Lehren auf sein Leben gemacht haben. Der Kommunikationskurs vermittele grundlegende Übungen, die dem Mitglied hülfen, ein Bewußtsein seiner selbst als geistiges Wesen zu erlangen. Der Kommunikationskurs sei in der Regel der Beginn des Weges zur völligen Freiheit bei jedem neuen Mitglied der Scientology Kirche. Der Kurs sei völlig in die religiöse Lehre der Scientology Kirche eingebunden und ein wesentlicher Bestandteil des Erlösungsweges. Es gebe wohl kaum ein Mitglied der Kirche, das diesen Kurs nicht absolviert habe. In dem Kurs für erhöhtes Selbstbewußtsein oder erhöhtes Selbstvertrauen werde das Buch "Selbstanalyse" von L. Ron Hubbard abgehandelt. Dieses Buch gebe eine Einführung in die grundlegenden Aspekte und Lehren der Scientology Religion.

Er habe bisher keine Gewinne erzielt. Insbesondere habe er aus dem Verkauf religiöser Schriften sowie der Durchführung der religiösen Kurse, auf die der Bescheid der Beklagten ausdrücklich gestützt sei, keine Gewinne erzielt. Er handele auch nicht in Gewinnerzielungsabsicht. Das Streben nach Gewinnen im erwerbswirtschaftlichen Sinne sei ihm aufgrund der kircheninternen Richtlinien verboten. Die ihm zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel würden ausschließlich für die Erreichung des ideellen Vereinszwecks eingesetzt. Soweit Überweisungen an die Mutterkirche erfolgt seien, seien diese unmittelbar den ideellen Zwecken der Mutterkirche und mittelbar auch ihm zugute gekommen. Die von der Beklagten herangezogenen Zahlen hinsichtlich des Buchverkaufs im Jahre 1980 seien unzutreffend. Jedenfalls seien die anteiligen Gemeinkosten wie Miete, Strom, Wasser etc. nicht berücksichtigt. Von einer Gewinnspanne im Buchverkauf von 50 % zu sprechen, sei abwegig. Bei iihm bereichere sich niemand. Wie der von dem Wirtschaftsprüfer erstellte Untersuchungsbericht über die Einnahmen der mit der Kirchenleitung beauftragten Personen für den Zeitraum von 1984 bis 1988 ergebe, müsse die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder auf rein ideellen und religiösen Beweggründen beruhen. Jeder Geistliche der traditionellen Amtskirchen in der Bundesrepublik verdiene ein Vielfaches mehr. Außerdem sei es rechtlich nicht zulässig, einzelne Tätigkeiten wie z.B. den Verkauf religiöser Literatur herauszugreifen und diese dann mit der Begründung, die Einnahmen überstiegen die Ausgaben, als gewerblich hinzustellen. Entscheidend sei, ob insgesamt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege, wobei es bei Religionsgemeinschaften wie bei ihm nicht genüge, wenn Einnahmen lediglich zur finanziellen Sicherung der Existenz der Einrichtung erzielt würden. Er, der Kläger, habe seit seiner Existenz noch keine Überschüsse zu verzeichnen gehabt. Wie der Wirtschaftsprüfer W. unter dem 12. November 1990 bestätigt habe, seien aufgrund der Jahresabschlüsse des Vereins für die Jahre 1984 bis 1989 insgesamt Verluste angefallen; es seien in diesen Jahren auch keine versteckten Gewinnausschüttungen vorgenommen worden; auch sei in den Jahren 1984 bis 1989 aus dem Verkauf der Bücher nach Abzug der Kosten für den Bucheinkauf und anteiliger Personal-, Verwaltungs- und Vertriebskosten insgesamt kein Gewinn angefallen. Eine Entbindung des zuständigen Finanzamts vom Steuergeheimnis werde er, der Kläger, jedoch nicht erklären. Im übrigen seien auch andere eingetragene Vereine oder kirchliche Verbände in erheblichem Umfang beim Verkauf von Büchern und der Veranstaltung von Kursen tätig, ohne daß dies beanstandet oder eine Gewerbeanzeige gefordert werde. Offenbar behandele die Beklagte vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich.

Mit Schreiben seines Wirtschaftsprüfers W. vom 5. Dezember 1990 hat der Kläger eine auf den Verkauf von Büchern und Elektrometern bezogene Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Zeit von 1983 bis 1987 vorgelegt (Bl. 1244, 1245 d. Akte).

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 hat der Kläger vorgetragen, er gebe folgende 10 Buchtitel auch an Nichtmitglieder ab: "Dianetik", "Selbstanalyse", "Dianetik 55", "Die Entwicklung einer Wissenschaft", "Lernfibel", "Clear Body - Clear Mind", "Die Wissenschaft des Überlebens", "Dianetik - die ursprüngliche These", "Kinderdianetik", "Alles über radioaktive Strahlung". Weitere Bücher würden an Nichtmitglieder nicht abgegeben. Alle 10 genannten Bücher stünden in unmittelbarem Bezug zur religiösen Lehre von Scientology; die Abgabe dieser Bücher diene ausschließlich dazu, neue Mitglieder für die Scientology Kirche zu werben, indem das Interesse an Scientology durch die Lektüre einführender Literatur geweckt werden solle. Auf die Preise dieser Bücher komme es nicht an. Die Finanzierung einer Religionsgemeinschaft insgesamt unterfalle dem Bereich der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltung gemäß Art. 137 WRV. Er sei als anerkannte Religionsgemeinschaft nicht verpflichtet, seine innersten Angelegenheiten offenzulegen.

Im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 1990 hat der Vertreter des Klägers erklärt, der Mitgliedsbeitrag betrage derzeit 30,-- DM jährlich. Der Vizepräsident des Klägers, Herr R., hat weiter angegeben: Das Dianetikbuch koste jetzt als Taschenbuch 14,80 DM; der Preis einer gebundenen Ausgabe, die nur an Mitglieder abgegeben werde, betrage etwa 50,-- DM. Die weiter im Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 aufgeführten Bücher würden zu Preisen von 30,-- DM bis 50,-- DM auch an Nichtmitglieder abgegeben. Der sogenannte Kommunikationskurs koste derzeit 40,-- DM. Es gebe weiter bzw. höhere Stufen der Kurse, die im wesentlichen im sogenannten Auditing bestünden. Für diese höhere Art von Kursen würden entsprechend höhere Gebühren entrichtet. Alle Kurse richteten sich lediglich an Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet hätten und eine entsprechende Beitrittserklärung unterschrieben hätten; zusätzlich sei eine Erklärung erforderlich, daß der Betreffende sich zu den Glaubensinhalten der Scientology Kirche bekenne. Die höheren Stufen der Kurse müßten zum Teil im Ausland abgehalten werden, weil nur dort entsprechend qualifizierte Mitglieder der Scientology Kirche zur Verfügung stünden. Die Preise für solche Kurse könnten sich in der Größenordnung von 10.000,-- DM bewegen. Solche Seminare erstreckten sich teilweise über mehrere Jahre hinweg. Leistungen für Unterkunft und Verpflegung seien in diesen Gebühren nicht enthalten. Zum Volumen des Kurswesens, wie er es in Hamburg betreibe, wolle er keine Ausführungen machen. Die Bücher bezöge er vom New Era-Verlag zu vom Verlag bestimmten Preisen und verkaufe sie kostendeckend weiter. Für die Entgeltsgestaltung bei den Kursen gebe es Grundsatzrichtlinien der Mutterkirche. Es sei jedoch den örtlichen Gliederungen freigestellt, die Preisgestaltung im einzelnen den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Das geschehe auch in Hamburg. Die Elektrometer würden grundsätzlich weder an Nichtmitglieder noch an einfache Mitglieder, sondern lediglich an Geistliche der Scientology Kirche abgegeben, wobei allerdings nicht zwischen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Geistlichen differenziert werde. Die Bücher stünden in den Kirchen und Missionen zum Verkauf. Außerdem betreibe er Werbung. Er selbst habe gelegentlich über die Post Werbung für das Schrifttum betrieben. Straßenwerbung auf öffentlichen Wegen erfolge heute nicht mehr. Soweit auf seinen Grundstücken Dritte angesprochen würden, sollten sie allgemein für die Arbeit der Scientology Kirche interessiert werden. Erst wenn nähere Kontakte hergestellt worden seien, bestünde die Möglichkeit, Bücher zu erwerben oder an Kursen teilzunehmen. Ihm stünden außer der Werbung durch Handzettel und Postwurfsendungen kaum andere Möglichkeiten der Werbung offen, da sich die Presse fast immer weigere, seine Anzeigen aufzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1988 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen: Zahlreiche Gerichte seien inzwischen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger vornehmlich einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehe. Sie bestreite auch, daß die Bücher "Dianetik, die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit", "Alles über radioaktive Strahlung" und "Der Weg zum Glücklichsein" dem Kernbereich einer Religionsausübung oder Werbung für eine Religion zuzuordnen seien. Soweit es um die Verwendung der E-Meter und die Angebote anderer Kurse gehe, so stünden die hierfür begehrten Entgelte in einem eklatanten Widerspruch zu der angeblich betriebenen gemeinnützigen und selbstlosen Tätigkeit.

Durch Urteil vom 11. Dezember 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Aufforderung an den Kläger, den Beginn eines stehenden Gewerbes anzuzeigen, finde in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt; sie sei dahin zu verstehen, daß die Beklagte den Verkauf von Büchern, Broschüren und des Hubbard-Elektrometers sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren - mit Ausnahme des als "Auditing" bezeichneten sogenannten geistlichen Beratungsverfahrens - als anzeigepflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 14 GewO ansehe und eine entsprechende Anzeige fordere. Dies geschehe zu Recht. Der Kläger übe entsprechende gewerbliche Tätigkeiten aus. Insbesondere handele er beim Verkauf von Büchern, Broschüren und Elektrometern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren in Gewinnerzielungsabsicht. Dies ergebe sich schon aus seinem eigenen Vorbringen.

Der Kläger biete 10 Bücher nicht nur seinen Mitgliedern, sondern auch Dritten zum Kauf an. Der Verkauf von Büchern werde planmäßig in der Absicht getätigt, dadurch Einnahmen zu erzielen. Selbst wenn der Kläger mit dem Verkauf dieser Bücher auch die Absicht verfolge, Interesse an seinen Aktivitäten zu wecken und neue Mitglieder zu gewinnen, so habe er doch selbst erklärt, daß die für die angebotenen Waren und Dienstleistungen erzielten Entgelte gerade erhoben werden (müßten), um seine Organisation finanzieren zu können, weil ihm bei vergleichbarem Kostendruck im Verhältnis zu den christlichen Kirchen Deutschlands Einnahmen aus Steuergeldern nicht zur Verfügung stünden. Damit stehe außer Frage, daß es dem Kläger darauf ankommen müsse, aus dem Vertrieb von Büchern bzw. Schriften und des Elektrometers sowie der weiteren Leistungen einen Überschuß über die jeweil insoweit anfallenden Selbstkosten zu erzielen. Dementsprechend gebe er die von ihm genannten Bücher zu Preisen von 30,-- DM bis 50,-- DM ab, die insoweit nicht in auffälliger Weise von den für Bücher derzeit gezahlten Marktpreisen abwichen. Zudem genüge es für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn mit der Leistung ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erstrebt werde; soweit der Kläger daher Bücher zum Selbstkostenpreis abgebe, um auf diese Weise das Interesse des Erwerbers für die anderen von ihm vertriebenen Druckerzeugnisse oder sonstige Leistungen zu wecken, stehe dies einer Gewinnerzielungsabsicht im übrigen nicht entgegen. Darüber hinaus spreche das tatsächliche Auftreten des Klägers bei der Verbreitung seiner Ideen für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht. Das tatsächliche Erscheinungsbild seines Handelns sei ausschlaggebend dadurch bestimmt, daß er sein Gedankengut in Formen des geschäftlichen Verkehrs verbreite. Er biete Druckerzeugnisse und andere Gegenstände sowie Dienstleistungen "marktwirtschaftlich" unter Verwendung der allgemein üblichen Warenvertriebsformen der gewerblichen Wirtschaft gegen ein festgesetztes Entgelt an, so daß der einzelne, sei er bereits Mitglied bei dem Kläger oder noch Außenstehender, zu dem Kläger als "Kunde" in Beziehung trete. Ohne die Zahlung des Entgelts könnten, von offenbar wenigen Ausnahmen abgesehen, Druckerzeugnisse nicht erworben oder Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden. Ergebnis der vielfältigen Werbung des Klägers solle es gerade sein, daß die von ihm angebotenen entgeltlichen Leistungen nachgefragt würden, um durch die auf diese Weise erzielten Einnahmen letztlich seine Organisation finanzieren zu können, zumal der derzeit zu zahlende monatliche Mitgliedsbeitrag lediglich 2,50 DM betrage.

Der Umstand, daß der Kläger die geleisteten Zahlungen zu Spenden erkläre bzw. seine Mitglieder satzungsgemäß zur Förderung durch die Leistung von Spendenbeiträgen verpflichte, sei ohne Belang. Zwar sei gewerberechtlich erheblich nur ein Gewinn, der durch einen Leistungsaustausch mit anderen erzielt werde. Dies sei aber bei dem Kläger der Fall. Der Kläger, der die Verbreitung seines Ideengutes auch seinen Mitgliedern gegenüber in geschäftsmäßig organisierter Form verfolge, biete Druckerzeugnisse, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen in einer Weise an, die sich nicht von dem Angebot eines Gewerbetreibenden unterscheide, der am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Auch soweit er ausschließlich Leistungen an seine Mitglieder erbringe, seien die von ihm angebotenen Bücher, Kurse und Seminare zur Vermittlung der spezifischen Scientologyinhalte Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches. Daß die Erbringung solcher Leistungen an die Mitgliedschaft bei dem Kläger geknüpft sei, mache die Zahlungen nicht zu Spenden. Bei dem Kläger, dessen Mitgliederzahl nicht begrenzt und dessen Vereinigung offen angelegt sei, könne satzungsgemäß "jede unbescholtene Person Mitglied werden". Auf die Gestaltung der Höhe der als Spenden bezeichneten Zahlungen hätten die Mitglieder bei dem Kläger keinen Einfluß.

Die Gewerbsmäßigkeit der Betätigung des Klägers sei nicht deshalb zu verneinen, weil er sich selbst als Religionsgemeinschaft ansehe und er nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen wolle. Selbst wenn diese Einschätzung des Klägers zuträfe und er erzielte Gewinne tatsächlich gemeinnützig verwende, werde dadurch allein eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO komme es - unbeschadet einer etwaigen religiösen Zielsetzung bzw. gemeinnützigen Gewinnverwendung - nur darauf an, daß im Einzelfall Tätigkeiten vorgenommen würden, mit denen zunächst ein Überschuß erzielt werden solle. Wenn aufgrund eines verfolgten "idealen" Ziels insgesamt keine Gewinne angestrebt würden, so führe dies gewerberechtlich nicht zwangsläufig zum Fortfall der Gewerbsmäßigkeit einzelner mit der Absicht der Gewinnerzielung betriebener Aktivitäten. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sei jeweils die einzelne gewerberechtlich bedeutsame Tätigkeit entscheidend. Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht setze nicht voraus, daß der Tätigkeitsbereich, mit dem Erlöse erstrebt würden, sachlich und organisatorisch von den übrigen mit gegebenenfalls "idealen" Zielen verfolgten Aktivitäten getrennt werde. Es reiche insoweit aus, daß der Kläger, unabhängig von etwaigen von ihm tatsächlich (unmittelbar) verfolgten "idealen" Zielen, Tätigkeiten ausübe, die - nach Erscheinungsform und Struktur - als solche eigentlich gewerberechtlicher Natur seien.

Die sich für den Kläger aufgrund der Anwendung des einfachen Rechts ergebende Anzeigepflicht verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Es sei schon fraglich, ob es sich bei dem Kläger überhaupt um eine Glaubensgemeinschaft handele, die sich schwerpunktmäßig der Pflege und Förderung eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses verpflichtet fühle. Wolle man den Kläger als eine grundgesetzlich geschützte Glaubensgemeinschaft ansehen, so sei angesichts des äußeren Erscheinungsbildes des klägerischen Handelns weiter fraglich, ob das gewerbsmäßige Handeln des Klägers von dem Begriff der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 GG erfaßt werde; die bloße Behauptung des Grundrechtsträgers, sein Handeln sei religiös motiviert, könne insoweit nicht genügen. Diese Fragen bedürften jedoch keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn mit der Aufforderung an den Kläger, den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen als gewerbsmäßige Betätigung anzuzeigen, der Schutzbereich der ungestörten Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG erfaßt sein solle, sei diese Aufforderung verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Freiheit der Religionsausübung werde durch die Wertordnung des Grundgesetzes und anderer Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt. Im vorliegenden Fall stünden der möglichen Einschränkung der ungestörten Religionsausübung die mit § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO beziehungsweise den Vorschriften des Gewerbeordnungsrechts insgesamt geschützten und verfassungsrechtlich von Art. 2, 12, 14 GG erfaßten Rechtsgüter gegenüber. Die Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtsgütern ergebe keinen Vorrang der Freiheit der Religionsausübung. Durch die Verpflichtung des Klägers, bestimmte Tätigkeiten als gewerbsmäßiges Handeln anzuzeigen, werde die Freiheit der Religionsausübung nur in einem formalen Bereich erfaßt. Die Glaubensfreiheit des Klägers oder gar seiner Mitglieder werde überhaupt nicht betroffen. Die Anzeigepflicht für gewerbsmäßiges Handeln mache die Religionsausübung durch den Kläger nicht unmöglich. Ihm bleibe insbesondere die Möglichkeit erhalten, mit gewerbsmäßig erzielten Gewinnen religiösen Zwecken zu dienen. Diese Möglichkeit werde auch nicht unzumutbar erschwert. Die mit der Anwendung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verbundenen Auswirkungen für den Kläger fielen im Verhältnis zu den verfassungsrechtlich geschützten vielfältigen und gewichtigen Rechtsgütern, die ihrerseits durch gewerberechtliche Schutzvorschriften erfaßt würden, nicht ausschlaggebend ins Gewicht.

Die Maßnahme der Beklagten verletze schließlich auch nicht das dem Kläger möglicherweise als Kirche durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV eingeräumte Selbstbestimmungsrecht. Es sei bereits zweifelhaft, ob der insoweit verfassungsmäßig geschßtzte Bereich der inneren Verbandsautonomie überhaupt betroffen sei. Denn der Kläger handele, gemessen an seinem tatsächlichen Auftreten, auch gegenüber seinen Mitgliedern gewerbsmäßig. Ungeachtet dessen stelle § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO jedenfalls ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV dar. Wenn und soweit der Kläger sich durch den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen gewerbsmäßig betätige, treffe ihn die Gewerbeanzeigepflicht des § 14 Abs. 1 GewO in seiner Besonderheit als Glaubensgemeinschaft nicht anders als den normalen Adressaten dieser - im übrigen wertneutralen - Ordnungsvorschrift. Der mit dieser Bestimmung letztlich verfolgte Zweck der allgemeinen Gefahrenabwehr betreffe einen Bereich, der grundsätzlich dem Staat zur Ordnung zugewiesen sei und dessen rechtliche Ausgestaltung sich in aller Regel der Kirche wesensmäßig entziehe. Das staatliche Regelungsinteresse habe hier besonderes Gewicht und sei im Verhältnis zum möglicherweise betroffenen Selbstverwaltungsrecht des Klägers nicht von nachrangiger Bedeutung.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts widersprächen den Denkgesetzen. Ein und dieselbe Handlung könne nicht gleichzeitig Religions- und Gewerbeausübung sein. Er sei sowohl nach seinem Selbstverständnis als auch nach dem Gesamtbild der zu bewertenden Tätigkeiten lediglich religiös und damit nicht gewerblich tätig. Insbesondere handele er nicht in Gewinnerzielungsabsicht. Es gehe nicht an, insoweit einzelne Handlungen wie zum Beispiel den Verkauf von Büchern isoliert zu beurteilen. Wie vor allem Kopp (Gewerbearchiv 1987 S. 209 ff.) herausgearbeitet habe, könne es für die Frage, ob eine Religionsgemeinschaft gewerblich handele, nur auf die Gewinnerzielungsabsicht insgesamt ankommen. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht habe er nicht. Es gehe ihm um die finanzielle Sicherung seiner Existenz und um die Finanzierung der Verbreitung der Scientology Religion, also um die Deckung der Ausgaben, und nicht um eine Gewinnerzielung im Sinne des Gewerberechts. Alle vom Verwaltungsgericht als gewerblich eingestuften Tätigkeiten wiesen einen unmittelbaren Bezug zur Lehre von Scientology auf und dienten unmittelbar der Religionsausübung. Die Einordnung einer Religionsgemeinschaft als Gewerbebetrieb berühre deren Wesen schlechthin. Nach allgemeiner Anschauung schlössen sich die Begriffe "Gewerbe" und "Religion" gegenseitig aus. Die Einordnung als Gewerbe stelle für jede Religionsgemeinschaft eine Diskriminierung dar, da sie auf den Vorwurf hinauslaufe, daß Hauptzweck der Gemeinschaft der Gelderwerb und nicht das Seelenheil der Gläubigen sei.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermöchten auch sonst nicht zu überzeugen. Das gelte insbesonder für die Frage der Entgeltlichkeit der Leistungen. Das Verwaltungsgericht habe zwar richtig erkannt, daß gewerberechtlich erheblich nur ein Gewinn sei, der durch einen Leistungsaustausch mit anderen erzielt werde. Es habe jedoch diese Voraussetzung zu Unrecht für gegeben gehalten. Die Spendenbeiträge stünden zu den Diensten der Kirche nicht in einem wirklichen Gegenleistungsverhältnis, da den religiösen Diensten der Scientology Kirche im Diesseits kein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden könne. Die den Mitgliedern angebotenen Kurse und Seminare seien erkennbar nicht nach allgemeinen wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bewerten, sondern würden durch den Glauben an das religiöse Endziel im Sinne von Scientology überhöht. Das religiöse Endziel und damit das Fernziel einer jeden Stufe der geistigen Befreiung sei es, das Bewußtsein eines operierenden Thetan zu erlangen. Dieses Ziel sei nicht objektivierbar; es liege allein im Glauben begründet und sei nur durch ihn zu erreichen. Die Art und Weise der Finanzierung einer Organisation könne jedenfalls nicht darüber entscheiden, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handele. Hierzu müsse ausschließlich auf die vermitteltenInhalte der religiösen Lehren abgestellt werden. Der eigentliche Grund, der dem gesamten Verfahren der Beklagten zugrunde liege, sei folgender: Die Scientology Kirche in Hamburg solle vernichtet werden. Hierzu sei der Beklagten jedes Mittel recht. Über den Vorwurf der Gewerblichkeit solle die Scientology Kirche zum einen sozial demontiert werden, damit sie jeden Rückhalt bei der Bevölkerung verliere. Zum anderen solle über den Vorwurf der Gewerblichkeit eine staatliche Kontrolle über die Scientology Kirche erreicht werden. Der Staat habe aber aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften kein Recht, diese zu kontrollieren und zu überwachen und dadurch ihre weitere Verbreitung zu verhindern oder sie gar zu vernichten. Über den Vorwurf der Gewerblichkeit werde der Weg zur Gewerbeuntersagung eröffnet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1990, den Bescheid vom 31. Oktober 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1988 und diesen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 23. März 1993 an diesem Tage den Zeugen K. vernommen. Außerdem hat das Gericht gemäß Beweisbeschluß vom 23. März 1993 zu Nr. 1 a) - c) am 29. und 30. Juni 1993 den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl. Kaufmann Hubert W. gehört; zu dem Beweisthema 1 d) des Beweisbeschlusses ist der Zeuge nicht von der Pflicht der Wahrung der Verschwiegenheit entbunden worden. Ferner hat es gemäß Beweisbeschluß vom 30. Juni 1993 an diesem Tage erneut den Zeugen K. gehört. Schließlich hat es am 6. Juli 1993 gemäß Beweisbeschluß von diesem Tage Prof. Dr. W. als sachverständigen Zeugen vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die angefochtenen Bescheide, das Urteil des Verwaltungsgerichts und auf die Sitzungsniederschriften vom 16. März, 23. März, 29. Juni, 30. Juni und 6. Juli 1993 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§ 130 b VwGO). Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist die von der Beklagten zu Recht herangezogene Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach u.a. derjenige, der den selbständigen Beginn eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen muß. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, enthält die Vorschrift eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte, von einem Gewerbetreibenden durch Verwaltungsakt die Erstattung der in § 14 GewO vorgeschriebenen Anzeige zu fordern (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 = GewArch 1993 S. 196). Eines Rückgriffs auf die allgemeine ordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 SOG bedarf es nicht. Im übrigen hat die Beklagte ihre Verfügung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1988 ausdrücklich auch auf § 3 Abs. 1 SOG gestützt.

II.

Die angefochtene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich den angefochtenen Bescheiden jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides hinreichend deutlich entnehmen, welchen Inhalt die von der Beklagten gewünschte Anzeige haben soll: Die Beklagte fordert von dem Kläger, den Verkauf von Büchern, Broschüren und sogenannten Hubbard-Elektrometern (E-Metern) sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren anzuzeigen, während das als "Auditing" bezeichnete sogenannte geistige Beratungsverfahren nicht zu den Tätigkeiten zählt, die die Beklagte angezeigt wissen will; die Beklagte hat in ihrem Bescheiden das "Auditing" nicht erwähnt und gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß das "Auditing" von der Beklagten nicht gemeint und dementsprechend nicht Gegenstand der Entscheidung sei, im Berufungsverfahren auch keine Einwendungen erhoben. Die Frage, wie genau die von den angefochtenen Bescheiden erfaßten Tätigkeiten nach dem Willen der Beklagten bezeichnet werden sollen, ist dahin zu beantworten, daß die Beklagte von dem Kläger nicht mehr fordert, als sie dies in vergleichbaren Fällen auch sonst tut. Es reicht daher aus, wenn der Kläger - ebenso wie die Beklagte dies getan hat - den Gegenstand der Tätigkeiten lediglich generell umschreibt und mithin etwa den "Verkauf von Büchern, Broschüren, E-Metern und die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren" anzeigt.

III.

Der Kläger tat - und tut - das, was die Beklagte als gewerbliche Tätigkeiten angezeigt wissen will: Er verkauft nach wie vor Bücher, Broschüren und sogenannte E-Meter und führt nach wie vor entgeltlich Kurse und Seminare durch, so daß offen bleiben kann, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung (nur) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 16. Februar 1988 oder (auch) der Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist.

  1. Der Kläger verkauft zahlreiche Bücher und Broschüren. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren am 29. August 1985 zwar einmal vorgetragen, es sei beabsichtigt, in Hamburg eine GmbH zu gründen, die den Verkauf der Schriften übernehmen werde. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1988 hat der Kläger dazu ergänzt, es seien weiterhin Überlegungen im Gange, den Buchverkauf einer GmbH zu übertragen, um der Beklagten entgegenzukommen. Dies ist jedoch bisher nicht geschehen. Der Kläger bietet nach wie vor selbst Bücher und Broschüren an. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der Abgabe der Bücher durch den Kläger zu festen Preisen um Verkäufe im Rechtssinne handelt, gleichgültig, ob der Kläger die Gegenleistung als Kaufpreis oder als Spendenbeitrag bezeichnet. Im übrigen spricht der Kläger vielfach, z.B. auch in der Berufungsbegründung vom 11. Juni 1991, von dem "Verkauf von Büchern".

  2. Der Kläger verkauft nach wie vor sogenannte E-Meter. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung gilt das gleiche wie im Hinblick auf den Verkauf der Bücher und Broschüren: Es handelt sich bei der Abgabe der E-Meter zu festen Preisen um Verkäufe im Rechtssinne, ungeachtet dessen, daß der Kläger die von dem Erwerber zu erbringende Gegenleistung als "Spendenbeitrag" bezeichnet.

  3. Der Kläger führt nach wie vor entgeltlich Kurse und Seminare durch.

    Der Kläger führt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine ganze Reihe von Kursen und Seminaren durch. Zu diesen Kursen und Seminaren gehören u.a. ein sog. Kommunikationskurs (oder: "Erfolg durch Kommunikation"), ein Dianetik-Seminar und ein Dianetik-Heimkurs. Der Kurs für erhöhtes Selbstbewußtsein oder erhöhtes Selbstvertrauen, in dem nach den Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1988 das Buch "Selbstanalyse" von L. Ron Hubbard abgehandelt worden ist, wird nach den Erklärungen des Vizepräsidenten des Klägers, Herrn R., in der Sitzung vom 16. März 1993 seit sieben Jahren nicht mehr angeboten.

    Der Kläger bietet Kurse und Seminare gegen festes Entgelt an. So bietet er den Kommunikationskurs jetzt für 160,-- DM (nach seinen Angaben einschließlich eines Anteils von 90,-- DM für Kursmaterial und einschließlich des Mitgliederbeitrags von 30,-- DM), das Dianetik-Seminar für 120,-- DM und den Dianetik-Heimkurs für 50,-- DM an. Auch für andere Kurse und Seminare fordert der Kläger grundsätzlich feste Preise. Wie Herr R. erklärt hat, gibt es für die Kurse Beitragsrahmenlisten (Listen über Mindest- und Höchstpreise), die der Kläger von der kontinentalen Kirche in Kopenhagen erhält. Wenn der Kläger sich auch geweigert hat, diese Beitragsrahmenliste vorzulegen, und Herr R. erklärt hat, daß diese Beitragsrahmenlisten für den Kläger nicht verbindlich seien, und es dem einzelnen Mitglied überlassen sei, daß er erkläre, mehr oder weniger als die generell festgesetzten Beiträge zu zahlen oder den Beitrag in anderer Form, etwa durch soziales Engagement, zu erbringen, so hat Herr R. doch eingeräumt, daß die Gesamthöhe des Betrags für einen Kurs oder Seminar für das einzelne Mitglied vor Beginn seiner Teilnahme feststehe. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger Kurse und Seminare wie den Kommunikationskurs, das Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs, für die er feste Preise fordert, entgeltlich durchführt, auch wenn er die Gegenleistung der Kursteilnehmer als "Spendenbeiträge" bezeichnet. Es überzeugt nicht, wenn der Kläger mit der Berufung vorbringt, daß die geforderten "Spendenbeiträge" wirtschaftlich gesehen nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu den seelsorgerischen Diensten, Seminaren und Kursen der Scientology Kirche stünden, da diesen Diensten im Diesseits kein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden könne, weil die Kurse und Seminare erkennbar nicht nach allgemeinen wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bewerten seien, sondern durch den Glauben an das religiöse Endziel im Sinne von Scientology überhöht würden. Mögen die von dem Kläger angebotenen Kurse und Seminare auch nach weltlichen Maßstäben das vom Kläger geforderte Geld nicht wert sein, so ändert dies doch nichts daran, daß der Kläger die Kurse und Seminare entgeltlich durchführt.

IV.

Der Kläger ist bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern gewerblich tätig und führt auch gewerblich Kurse und Seminare durch.

Das Verwaltungsgericht hat den Begriff des Gewerbes unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Literatur zutreffend umschrieben: Gewerbe i.S. der Gewerbeordnung ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.). Zu ergänzen ist, daß eine Tätigkeit, die sonst alle Merkmale des Gewerbebegriffs erfüllt, gleichwohl nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann, wenn sie nach ihrem Gesamtbild keine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Letztlich entscheidend ist, ob das Gesamtbild der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entspricht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.6.1976, GewArch 1976 S. 293; Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Fuhr/Friauf, Gewerbeordnung, Stand: Februar 1989, § 1 Randnummern 113 ff.; Kahl in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Juli 1990, Einleitung Randnummern 48 ff.).

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern gewerblich tätig ist und auch gewerblich Kurse und Seminare durchführt. Für diese Feststellung ist es unerheblich und deshalb vom Gericht nicht geprüft worden, ob der Kläger als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen ist. Auch eine Religionsgemeinschaft kann ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer den Verkauf von Waren und Dienstleistungen betreibt und diese Tätigkeiten ihrem Gesamtbild nach als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen sind. Im einzelnen gilt dazu folgendes:

  1. Es handelt sich bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren durch den Kläger um nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene) Tätigkeiten im Sinne des Gewerbebegriffs.

  2. Es handelt sich bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren durch den Kläger um auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeiten.

  3. Der Kläger tritt bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren im Rechtsverkehr in einer Art und Weise auf, die sich nicht von der gewerblichen Tätigkeit anderer, insbesonderer nicht religionsgebundener Unternehmen unterscheidet und die dem gewöhnlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Dies gilt sowohl für den Verkauf von Büchern und Broschüren (a) als auch für die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren (b) als auch schließlich für den Verkauf von E-Metern (c).

    a) Der Kläger ist bei dem Verkauf von Büchern und Broschüren in einer Art und Weise tätig, die sich nicht von der Tätigkeit anderer, insbesondere nicht religionsgebundener Buchläden unterscheidet und die in den Augen des Verkehrs als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Dies zeigt sich in der Werbung für Bücher und Broschüren (aa), in den Büchern und Broschüren selbst (bb) und in der Preisgestaltung (cc).

    aa) Der Kläger wirbt für von ihm verkaufte Bücher und Broschüren gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern in einer Art und Weise, die sich in nichts von einer kommerziellen Buchwerbung unterscheidet und den religiösen Bezug, die die Bücher nach dem Selbstverständnis des Klägers haben, in den Augen des Verkehrs nicht erkennbar macht.

    So warb der Kläger 1983/84 für das von L. Ron Hubbard verfaßte Buch "Dianetik" mit einer Postwurfsendung, in der unter dem Foto Albert Einsteins blickfangartig der Satz "Wir nutzen nur 10 % unseres geistigen Potentials" hervorgehoben war und in der es wie folgt weiter hieß:

    "Dies sind die Worte Einsteins, des größten Physikers unserer Zeit. L. Ron Hubbards Entdeckungen auf dem Gebiet des Geistes beweisen heute, daß Einstein recht hatte. In seinem Buch DIANETIK geht Hubbard aber noch einen Schritt weiter. Er zeigt neben seinen Entdeckungen, wie jeder selbst mehr und mehr seines brachliegenden Potentials freisetzen kann. Immer mehr Menschen, darunter Ärzte, Künstler, Manager und Angestellte benützen DIANETIK. Die in die Tausende gehenden schriftlichen Berichte ihrer Erfolge sind der beste Beweis für die Qualität dieses Buches. DIANETIK: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit. Bestellen Sie sich Ihr Exemplar bereits jetzt!"

    Ähnlich warb der Kläger im Jahre 1989. In einer Werbebroschüre, die auf der Titelseite das Wort "Test", das Bild Albert Einsteins und den Satz "Wir nutzen nur 10 % unseres geistigen Potentials" trägt, und in der 200 Testfragen für einen sog. Persönlichkeitstest enthalten sind, heißt es auf der Rückseite unter der Abbildung des Buches "Dianetik", das danach als Taschenbuch 19,80 DM kosten sollte, wie folgt:

    "Die großen Männer der Geschichte wußten es auszuschöpfen. Gemäß Albert Einstein nützen wir Alltagsmenschen aber nur 10 % unseres wahren Potentials. In seinem Buch DIANETIK zeigt L. Ron Hubbard erstmals, warum wir bisher auf 90 % unseres kostbarsten Gutes verzichten mußten. Er präsentiert aber auch eine Methode, mit der wir mehr und mehr unsere enormen geistigen Reserven freisetzen können. Fachleute waren von seinen Entdeckungen so beeindruckt, daß die amerikanische Regierung versuchte, sein Wissen unter ihr Monopol zu bekommen. Hubbards Antwort war die Veröffentlichung des Buches DIANETIK, mit dem er seine Erkenntnisse uns allen zugänglich macht. Ihr wahres geistiges Potential ist zu wertvoll, um ungenutzt zu bleiben."

    In einem Faltblatt vom 21. November 1992 heißt es zu dem Buch, das als Taschenbuch in einer neuen Ausgabe nunmehr 14,80 DM kostet, unter der Überschrift "Das Rätsel über das Denken ist gelöst!" und einer Abbildung des Buches wie folgt:

    "Dianetik ist ein internationaler Selbsthilfe-Bestseller. Ein Buch, das jede Woche fast 35.000 Mal verkauft wird.

    Über die Jahrtausende gab es viele Philosophien, in den Wissenschaften wie Mathematik, Elektronik und Physik wurde eine Menge an Wissen angesammelt. Aber gemessen an den ideologischen und politischen Konflikten, wurde wenig dieses Wissens jemals auf das Gebiet des menschlichen Verstandes angewandt.

    Dieses Buch enthält einen revolutionären Einblick in die grundlegende Natur des Menschen und löst das Rätsel über den menschlichen Verstand und sein wahres geistiges Potential.

    Lesen Sie dieses Buch. Füllen Sie den Coupon auf dieser Seite aus oder bestellen Sie es telefonisch direkt im Dianetik-Zentrum."

    Unten auf derselben Seite des Faltblatts ist ein Bestellcoupon vorgedruckt, der ausgeschnitten und an das Dianetik-Zentrum des Klägers eingesandt werden soll und mit dem u.a. das Buch "Dianetik" als Taschenbuch zum Preis von 14,80 DM bestellt werden kann.

    In ähnlich kommerzieller Weise wie für das Buch "Dianetik" wirbt der Kläger auch für das Buch "Selbstanalyse" von L. Ron Hubbard. So wird in einem an alle Haushalte gerichteten Faltblatt für das Buch u.a. wie folgt geworben:

    "An alle Haushalte!
    Steigern Sie Ihr Selbstvertrauen!
    Lesen Sie SELBSTANALYSE.

    Sie können jetzt innerhalb kurzer Zeit mehr für Ihr Selbstvertrauen und Ihr geistiges Wohlbefinden tun, als Ihnen dieses jemals möglich erschien. Und das mit nur ein paar Minuten täglicher Anwendung der in SELBSTANALYSE enthaltenen Verfahren.

    Die Neuerscheinung von L. Ron Hubbard, SELBSTANALYSE, beinhaltet eine Reihe von Do-it-yourself-Übungen, mit denen man sich selbst zu einem positiveren Leben verhelfen kann. Wahrscheinlich eines der lohnenswertesten Bücher, die Sie jemals gelesen haben.

    Die SELBSTANALYSE-Übungen können sehr einfach durchgeführt werden, doch das, was das Buch so wertvoll macht, sind vor allem die positiven Ergebnisse, die man damit erreichen kann."

    Unter einem Foto von L. Ron Hubbard heißt es:

    "L. Ron Hubbard ist einer der führenden Philosophen unserer Zeit. Seine Werke, die jetzt auch in Deutschland starke Verbreitung finden, wurden in 24 Sprachen übersetzt. Auch für seine Beiträge auf dem Gebiet der Drogenrehabilitation findet Hubbard große internationale Anerkennung als Autor und Humanist."

    Ferner heißt es u.a.:

    "Machen Sie diese einfachen Übungen selbst, mit denen Sie nach wenigen Minuten täglicher Anwendung Ihr natürliches Selbstvertrauen Stück für Stück befreien können. Die in die Tausende gehenden Erfolgsberichte begeisterter Leser zeigen Resultate auf, die bisher unerreichbar schienen ...".

    Als Absender des Faltblattes erscheint das Dianetik-Informationszentrum des Klägers im Hause Steindamm 63; als Bestelladresse, bei der das Buch mit dem auszuschneidenden Coupon des Faltblattes zum Preis von 24,80 DM bestellt werden kann, ist ebenfalls das Dianetik-Informationszentrum des Klägers angegeben.

    Außerdem warb der Kläger für das Buch "Alles über radioaktive Strahlung" von L. Ron Hubbard mit Postwurfsendungen, in denen es u.a. wie folgt heißt:

    "Finden Sie heraus, was sich wirklich hinter radioaktiver Strahlung versteckt, damit Sie etwas dagegen tun können. Kaufen Sie "Alles über radioaktive Strahlung" ... Dieses Buch enthält eine Fülle von faszinierenden Tatsachen, welche die Auswirkung von Radioaktivität auf den geistigen Zustand einer Person darlegen. Für den interessierten Menschen, dem das Wohl anderer am Herzen liegt, schafft das Buch Klarheit über die weltweite Auseinandersetzung zu diesem Thema ... Holen Sie sich dieses Buch und lesen Sie es! Es vermittelt Ihnen ein fundiertes Wissen über dieses Gebiet; dadurch können Sie der Sache ins Auge blicken. Trennen Sie selbst die harten Tatsachen von der Propaganda. Wissen über die Sache beseitigt die nagende Ungewißheit und gibt vermehrte Sicherheit. Die Fähigkeit, sich gegen Radioaktivität zur Wehr zu setzen, steigt in der Folge. Jedermann, d.h. Männer und Frauen gleichwohl, der am Wohlbefinden dieser Gesellschaft interessiert ist, wird sich anhand dieses Buches informieren wollen ..."

    Ferner vertreibt der Kläger eine Broschüre mit dem Titel "Der Weg zum Glücklichsein". In einer Postwurfsendung, mit der der Kläger für die Broschüre warb, heißt es u.a.:

    "Zeigen Sie anderen den Weg zum Glücklichsein! ... DER WEG ZUM GLÜCKLICHSEIN ist da! Lesen Sie ihn und entdecken Sie einen einfachen, praktischen Kodex für das Überleben in unserer modernen Welt. Lernen Sie, wie die eigenen Handlungen Glück oder Kummer bringen können, entdecken Sie die grundlegenden Verhaltensregeln, die, wenn sie befolgt werden, wahres Glücklichsein hervorbringen ...

    Die Broschüre DER WEG ZUM GLÜCKLICHSEIN, die in Paketen zu je 12 Stück verkauft wird, ist ein Werkzeug, das Sie verwenden können, um etwas dagegen zu unternehmen! Helfen Sie mit, das Licht größerer Anständigkeit und gegenseitigen Vertrauens unter den Menschen zu verbreiten. Begeben Sie sich jetzt auf den Weg zum Glücklichsein.

    Kaufen Sie viele Pakete dieser Broschüre und legen Sie sie Geschenken für Ihre Familienmitglieder und Freunde bei oder geben Sie die Broschüre allein als Geschenk."

    bb) Es handelt sich bei den vom Kläger verkauften Büchern und Broschüren zumindest auch um Schriften, die nicht nur nach der Werbung des Klägers, sondern auch nach ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt den Bezug zur Religion, den sie nach dem Selbstverständnis des Klägers haben, für den gewöhnlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht oder nur untergeordnet erkennbar machen. Dies gilt insbesondere für das Buch "Dianetik".

    So wird das Buch "Dianetik" nach dem Titelbild der dem Gericht vorliegenden Taschenbuchausgabe 1992 als "Der Leitfaden für den menschlichen Verstand" bezeichnet und der Autor L. Ron Hubbard als "einer der führenden Selbsthilfe-Autoren" gekennzeichnet. Dementsprechend wird L. Ron Hubbard auf Seite 1 des Buches wie folgt vorgestellt:

    "L. Ron Hubbard wurde am 13. März 1911 in Montana, USA, geboren.

    Seine zwanzigjährige Forschungsarbeit über den Menschen und den menschlichen Geist, finanziert durch seinen Erfolg als Romanschriftsteller in den 30iger und 40iger Jahren, resultierte im Jahre 1950 im Werk Dianetik, das in der Zwischenzeit über 15 Millionen Mal gekauft wurde.

    Hubbard ist der Autor von 530 veröffentlichenten Werken in den Gebieten Lebenshilfe, Philosophie, Esoterik, Gesundheit, Erziehung, Drogenrehabilitation und Belletristik.

    Mit über 106 Millionen Gesamtauflage und Vertrieb seiner Bücher in über 90 Ländern gilt Hubbard als einer der meistgelesenen Autoren aller Zeiten. Für sein Schaffen erhielt er zahlreiche Auszeichnungen. U.a. verlieh ihm die Universität Moskau im Februar 1992 postum den Ehrendoktortitel für Literatur."

    Von Religion ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede.

    Zur Dianetik heißt es auf Seite 4 des Buches:

    "Dieses Buch ist Teil der Werke von L. Ron Hubbard, der die DIANETIK, eine Technologie zur Befreiung des geistigen Wesens, entwickelte. Es wird dem Leser als eine Aufzeichnung von Beobachtungen und Forschungen über Verstand und Geist des Menschen vorgelegt, nicht als vom Autor aufgestellte Behauptungen.

    DIANETIK, eine Technologie zur Befreiung des geistigen Wesens, ist die Lehre vom geistigen Wesen in seiner Beziehung zum Körper und die Förderung des Wesens in dieser Beziehung."

    Auf Seite 19 heißt es zur Dianetik u.a.:

    "Bei all ihrer Einfachheit ist und bewirkt die Dianetik folgendes:

    1. Sie ist eine systematisch aufgebaute Wissenschaft vom Denken, gegründet auf eindeutige Axiome, d.h. auf Aussagen über Naturgesetze im gleichen Rang wie jene der Naturwissenschaften.

    2. Sie umfaßt eine therapeutische Technik, mit der alle nicht organischen Geistesstörungen und alle organischen psychosomatischen Leiden mit der Gewißheit völliger Heilung in beliebigen Fällen behandelt werden können.

    3. Sie ermöglicht dem Menschen eine Ebene der Fähigkeit und Vernunft, die ihn weit über den gegenwärtigen Durchschnitt hebt, und sie zerstört nicht seine Lebenskraft und Persönlichkeit, sondern erhöht sie ..."

    Auf der Rückseite des Buches heißt es u.a.:

    "In diesem Buch stellt L. Ron Hubbard eine neue, praktische und unkomplizierte Methode vor, die Sie gemeinsam mit einem Freund verwenden können. Mit diesem Verfahren kann eine Person, Schritt für Schritt, ihr ungenutztes geistiges Potential und ihre wahren Fähigkeiten freisetzen und lernen, sich selbst wie auch andere besser zu verstehen. Entdecken Sie: wie man seine Intelligenz verbessern kann; warum an der Wurzel Ihrer Probleme vorgeburtliche Erlebnisse liegen können; wie Ihr "Bewußtsein" und Ihr "Unterbewußtsein" genau funktionieren; wie Gedanken den Körper beeinflussen; auf welche Art und Weise ein hoher Prozentsatz der menschlichen Krankheiten durch frühere schmerzhafte Erlebnisse verursacht wird und die exakten Techniken, um solche Erlebnisse völlig aufzulösen; was Ihre wahren geistigen Fähigkeiten sind".

    Der religiöse Bezug, den das Buch "Dianetik" nach dem Selbstverständnis des Klägers hat, ist für den durchschnittlichen Leser nicht zu erkennen.

    Entsprechendes gilt für die Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein", in der sich nach einer Definition des Begriffes "Glücklichsein" verschiedene Kapitel befinden, die jeweils mit Aufforderungen zur Lebensgestaltung überschrieben sind, wie beispielsweise: Lassen Sie sich behandeln, wenn Sie krank sind; halten Sie Ihren Körper sauber; halten Sie Ihre Zähne instand; ernähren Sie sich vernünftig; schlafen Sie genug; ehren Sie Ihre Eltern und helfen Sie ihnen; morden Sie nicht; seien Sie fleißig; respektieren Sie die religiösen Überzeugungen anderer; Seien Sie aktiv und erfolgreich. Auf der Umschlagrückseite dieser Broschüre heißt es:

    "Dies ist vielleicht der erste nicht religiöse Moralkodex, der gänzlich auf gesundem Menschenverstand beruht. Er wurde von L. Ron Hubbard als eigenständige Publikation geschrieben und ist nicht Teil irgendeiner religiösen Doktrin. Der Nachdruck oder die einzelne Verbreitung des Buches bedeutet nicht, daß man mit irgendeiner religiösen Organisation in Verbindung steht oder sie fördert. Das Verteilen des Buches ist daher Regierungsbehörden und deren Angestellten gestattet, da es keine religiöse Aktivität ist ..."

    Wenn es auch sein mag, daß der Text auf der Rückseite der Broschüre auf die andersartige verfassungsrechtliche Lage in den USA zurückzuführen ist und entsprechend dem Vorbringen des Klägers für die deutsche Fassung einfach mitübersetzt worden ist, ohne daß man sich der anderen Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bewußt gewesen ist, so ändert dies nichts daran, daß der durchschnittliche Leser dies nicht erkennen kann.

    cc) Der Kläger nimmt für Bücher und Broschüren Preise, die sich im Rahmen der üblichen Buchpreise halten. Zwei Bücher, nämlich das Buch "Dianetik" und das Buch "Selbstanalyse", sind als Taschenbücher bei dem Kläger zu denselben Preisen wie im allgemeinen Buchhandel erhältlich: Wie aus der Libri-Liste im Barsortiments-Lagerkatalog 1992/93 für den Buchhandel ersichtlich ist, kosten die Bücher im allgemeinen Buchhandel 14,80 DM bzw. 24,80 DM; der Kläger verkauft die Bücher zu denselben Preisen. Auch sonst halten sich die Preise für die vom Kläger vertriebenen Bücher im üblichen Rahmen. So hat der Vizepräsident des Klägers, Herr R., beispielsweise in der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1990 angegeben, die im Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 aufgeführten Bücher, die auch an Nichtmitglieder verkauft würden, kosteten - außer dem schon genannten Taschenbuch "Dianetik" - zwischen 30,-- und 50,-- DM. In dem Faltblatt "Verstehen, Informationen über Scientology", das die Berufsrichter am 15. März 1993 auf der Straße vor dem Gebäude Steindamm 63 erhalten haben, werden die Preise für die Bücher "Die Grundlagen des Denkens" und "Eine neue Sicht des Lebens" mit je 25,-- DM und der Preis für das Buch "Die Probleme der Arbeit" mit 20,-- DM angegeben. In der nur für Mitglieder des Klägers bestimmten Liste "Vervollständigen Sie Ihre LRH-Bibliothek" (Bl. 1898 ff. d.A.) werden für gebundene Bücher Preise zwischen 62,50 DM und 312,50 DM, für Taschenbücher und Broschüren Preise zwischen 14,80 und 425,-- DM (für 6 Bücher) und für Bände Preise bis zu 6.375,-- DM (für ein 18bändiges Werk) genannt, wobei Mitglieder der internationalen Vereinigung von Scientologen (IAS) - wie es auf Seite 4 der Preisliste heißt - eine zwanzigprozentige "Ermäßigung auf viele Artikel des Buchladens" erhalten (Bl. 1901 d.A.).

    b) Was für Bücher und Broschüren gilt, gilt entsprechend auch für vom Kläger angebotene Dienstleistungen in Gestalt von Kursen und Seminaren. Dies zeigt sich in der Werbung (aa), den Kursmaterialien (bb) und der Preisgestaltung (cc).

    aa) Der Kläger wirbt für von ihm durchgeführte Kurse und Seminare in einer Art und Weise, die sich in nichts von einer kommerziellen Werbung unterscheidet und den religiösen Bezug, den die Kurse und Seminare nach dem Selbstverständnis des Klägers haben, für den gewöhnlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht oder nur untergeordnet erkennbar macht. Dies gilt jedenfalls für die Werbung für den Kommunikationskurs, das Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs.

    So wirbt der Kläger für den sog. Kommunikationskurs ("Erfolg durch Kommunikation") in dem erwähnten, auf der Straße verteilten Faltblatt mit dem Titel "Verstehen, Informationen über Scientology", in dem sich u.a. Erklärungen über das sog. "A-R-K Dreieck", über L. Ron Hubbard und "Die acht Dynamiken" befinden, mit folgenden Worten:

    "Innerhalb erstaunlich kurzer Zeit kann sich durch diesen Kurs Ihr gesamtes Leben verändern, denn Erfolg im Leben hängt in erster Linie davon ab, inwieweit Sie mit Ihren Mitmenschen Gedanken austauschen können".

    Darunter heißt es:

    "Warum werde ich manchmal unsicher?
    Wie finde ich neue Kontakte?
    Warum lasse ich mich von meinen Ideen abbringen?
    Anmeldung unter umseitiger Adresse".

    Auf der nächsten Seite des Faltblattes befindet sich ein Bestellcoupon, der abgetrennt und an den Kläger abgesandt werden kann und womit sich der Interessent durch Ankreuzen der Rubrik "Ich möchte an dem Kurs "Erfolg durch Kommunikation" teilnehmen Beitrag DM 160,--" zu diesem Kursus anmelden kann.

    Außerdem wirbt der Kläger für das von ihm veranstaltete Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs. So heißt es in dem bereits erwähnten, von der Beklagten vorgelegten Faltblatt mit dem Vermerk "Ausgabe vom 21.11.1992" (Bl. 1875 d.A.), bei dem es sich nach den Angaben des Zeugen K. um eben so ein Faltblatt handelt wie das dem Gericht vorliegende Exemplar "Verstehen, Informationen über Scientology", unter einer Anzeige über das Buch "Dianetik" zu dem Dianetik-Zentrum des Klägers u.a. wie folgt:

    "Man schrieb das Jahr 1950, als L. Ron Hubbard die Welt mit der Entdeckung der Ursache von Streß, Sorge, Selbstzweifel und psychosomatischen Krankheiten verblüffte - dem reaktiven Verstand.

    Das erste Dianetik-Zentrum eröffnete im Jahre 1950, nur wenige Monate nach der Veröffentlichung des Buches DIANETIK. Heute gibt es Hunderte von Dianetik-Zentren auf der ganzen Welt ...

    Seminare und Kurse über die Dianetik werden im Dianetik-Zentrum abgehalten.

    Sie sind im Dianetik-Zentrum willkommen."

    Darunter befindet sich ein Bestellcoupon, der ausgeschnitten und an das Dianetik-Zentrum des Klägers eingesandt werden kann und mit dem der Interessent nicht nur das Taschenbuch "Dianetik" zum Preis von 14,80 DM, sondern auch den Dianetik-Heimkurs zum Preis von 50,-- DM bestellen und die Anmeldung für sich und weitere Personen zum Dianetik-Seminar zum Preis von 120,-- DM pro Person bewirken kann.

    Ferner ist in dem vom Kläger vertriebenen, auch an Nichtmitglieder verkauften Taschenbuch "Dianetik" in der dem Gericht vorliegenden Ausgabe 1992 eine Karte eingeheftet, womit der Leser vom Kläger weiteres Informationsmaterial u.a. auch über den Dianetik-Heimkurs und das Dianetik-Seminar anfordern kann.

    bb) Es handelt sich bei den vom Kläger angebotetenen Kursen und Seminaren zumindest auch um Dienstleistungen, die nach dem zugrundeliegenden Kurs- bzw. Seminarmaterial den Bezug zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, den die Dienstleistungen nach dem Selbstverständnis des Klägers haben, nicht oder nur untergeordnet erkennbar werden lassen. Dies gilt insbesondere für den Kommunikationskurs, das Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs.

    Der sog. Kommunikationskurs soll nach dem dem Gericht vorliegenden Kursmaterial den Teilnehmern helfen, ihre "Fähigkeit zu steigern, in jeder beliebigen geselligen, geschäftlichen oder sonstigen Situation die Kommunikation zu führen und zu lenken". In den Kursmaterialien wird zu diesem Zweck eine ganze Reihe von Kommunikations-Trainingsübungen dargestellt, und zwar mit folgenden Themen: da sitzen; jemanden anschauen; zu jemandem sprechen; trotz einer Störung sprechen; eine Mitteilung hinüberbringen; zuhören; einfache Bestätigung; vollständige Bestätigung; jemanden zum Weitersprechen bringen; Nicht-Antwort; eine Befragung beenden; eine Unterhaltung beginnen; eine schweigende Person zum Sprechen bringen; jemanden zum Thema zurückbringen; Ablenkung von einem Thema; eine Antwort auf eine Frage bekommen; eine Verstimmung in einer Kommunikation beheben; eine Unterhaltung beenden. Der Zweck der Übung "da sitzen", mit der der Kurs beginnt, soll darin liegen, die "Fertigkeit zu erwerben, ruhig sitzen zu können, ohne Anspannung oder Nervosität und ohne etwas anderes zu tun, als einfach da zu sitzen". Der Zweck der Übung "Nicht-Antwort" wird dahin umschrieben, die "Fertigkeit zu erwerben, scheinbar zu antworten, ohne die Frage wirklich zu beantworten". Die Übung "eine Unterhaltung beenden", mit der der Kurs endet, hat nach dem Kursmaterial den Zweck, die "Fertigkeit zu erwerben, eine Unterhaltung reibungslos und auf angenehme Weise zu beenden, so daß sie wirklich zu Ende ist". Der religiöse Bezug, den der Kommunikationskurs nach dem Selbstverständnis des Klägers hat, kommt in den Materialien nicht zum Ausdruck.

    Entsprechendes gilt für das dem Gericht vorliegende Material zum Dianetik-Seminar, in dem L. Ron Hubbard nicht etwa als Religionsstifter, sondern als "der führende zeitgenössische Schriftsteller von Selbstverbesserungsbüchern" beschrieben wird. So heißt es über den Autor:

    "L. Ron Hubbard wird von Millionen als der führende zeitgenössische Schriftsteller von Selbstverbesserungsbüchern anerkannt. Allein seine Sachbücher wurden in Millionenauflage verkauft. Ein Hauptgrund dafür ist, daß er darin sein selbst gewonnenes Wissen über die Grundlagen des Lebens und seine Fähigkeit ausdrückt - Wissen, das nicht auf den Nebengeleisen des Lebens, sondern aus seiner vollsten Aktivität gewonnen wurde ...

    Die Veröffentlichung von Dianetik: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit im Mai 1950 war der Meilenstein des Beginns einer neuen Ära für den Menschen. Es war das erste Buch seiner Art - ein praktisches Lehrbuch über den Verstand, das jeder Laie lesen, anwenden und unmittelbar benutzen konnte, um erhöhtes Bewußtsein, Befreiung von unerwünschten Zuständen und ein neues Leben zu erreichen. Eine begeisterte Öffentlichkeit begann die erstaunliche Technologie des Dianetik-Verfahrens täglich zu verwenden. Die Leute begannen einander mit beständigen Erfolgen und Resultaten zu auditieren. Dies war tatsächlich eine praktische Technologie, die jedermann verwenden konnte, um Resultate zu erzielen, was allen davorliegenden Praktiken "geistiger Heilung" kläglich abging ..."

    Wie es in der Taschenbuchausgabe 1992 des Buches "Dianetik" (S. 540) heißt, ist das Hubbard-Dianetik-Seminar dazu gedacht, den Teilnehmern eine Einführung in die Grundsätze und Methoden der Dianetik-Technologie in einfacher Weise zu vermitteln. In den Seminarunterlagen ist dazu eine Reihe von Übungsschritten aufgeführt, die der Teilnehmer im Laufe des Seminars durchzuführen hat.

    Mit dem Dianetik-Heimkurs schließlich sollen die Teilnehmer mehr über Dianetik bei sich zuhause lernen. Das dem Gericht vorliegende Kursmaterial enthält Aufgabenblätter mit insgesamt 160 Fragen, die auf dem Buch "Dianetik: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit" beruhen, wobei der Kursteilnehmer die Fragen zuhause beantworten und die ausgefüllten Aufgabenblätter alsdann an den Heimkursleiter des Dianetik-Informationszentrums schicken soll, das der Kläger in seinen Räumen Steindamm 63 betreibt. Wie aus den Kursmaterialien hervorgeht, handelt es sich bei Dianetik um eine Technologie bzw. um eine Technik, die dazu dienen soll, ein glücklicheres, freieres Leben zu führen. Wer die 160 Fragen des Dianetik-Heimkurses beantwortet hat, wird dementsprechend am Ende u.a. mit folgenden Worten beglückwünscht:

    "Sie haben den Hubbard-Heimkurs der Dianetik abgeschlossen.

    Ihr nächster Schritt ist, Dianetik-Auditing persönlich zu erfahren.

    Die Dianetik-Techniken, wie sie in dem Buch beschrieben sind, werden täglich auf der ganzen Welt von Tausenden von Leuten verwendet, um ein glücklicheres, freieres Leben zu führen ..."

    cc) Die Entgelte für die Kurse und Seminare halten sich jedenfalls bei dem Kommunikationskurs, dem Dianetik-Seminar und dem Dianetik-Heimkurs in dem üblichen Rahmen, in dem vergleichbare Dienstleistungen, etwa Kurse für Lebenshilfe, von gewerblichen Unternehmen angeboten werden. Der Kläger fordert für den Kommunikationskurs derzeit 160,-- DM, wobei hierin nach den Angaben des Klägers der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30,-- DM sowie Kursmaterial (nämlich ein 73 Blätter umfassendes Buch) in Höhe von 90,-- DM eingeschlossen sein sollen. Das Dianetik-Seminar bietet der Kläger für 120,-- DM pro Person an, während der Dianetik-Heimkurs für 50,-- DM angeboten wird. Wieviel die übrigen von dem Kläger angebotenen Kurse und Seminare kosten, hat das Gericht nicht genau ermitteln können, zumal der Kläger sich geweigert hat, die vorhandenen - wenn auch nach Angaben des Herrn R. nicht verbindlichen - Beitragsrahmenlisten von der kontinentalen Kirche in Kopenhagen vorzulegen. Der Kläger hat aber eingeräumt, daß es höhere und teurere Kurse gibt. So hat Herr R. in der Sitzung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 1990 erklärt, daß es höhere Arten von Kursen gebe, für die entsprechend höhere Gebühren entrichtet würden. Jedenfalls im Ausland, wo die höchsten Stufen der Kurse abgehalten werden, die nach der Vorstellung des Klägers für die Erreichung seines Zieles durchlaufen werden müssen, hat es Kurse gegeben, die - in einem Paket zusammengefaßt - bis zu 238.969,-- DM kosten, wie sie in einer Beilage zur "OT-News 9" vom Oktober 1984 von der Church of Scientology AOSH EU & AF in Kopenhagen angeboten worden sind. Der Zeuge K. hat in der Sitzung vom 23. März 1993 bekundet, daß es zwar nicht beim Kläger, wohl aber bei der Scientology Kirche in Kopenhagen und England solche Kurse gegeben habe, die einen Aufwand in dieser Größenordnung mit sich brächten, und es auch sein könne, daß Mitglieder des Klägers an solchen Kursen teilgenommen hätten oder teilnehmen würden.

    c) Was für den Verkauf von Büchern und Broschüren und die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren gilt, gilt schließlich auch für den Verkauf von sog. E-Metern.

    aa) Der Kläger wirbt für E-Meter. So sind in der vom Kläger stammenden Preisliste aus dem Jahr 1991 (Bl. 1898 ff. d.A.), die nur für Mitglieder - d.h. nach den Angaben des Herrn R. für Mitglieder des Klägers - bestimmt ist und mit den Sätzen "Vervollständigen Sie Ihre LRH-Bibliothek" und "Kaufen Sie Bücher von L. Ron Hubbard auf bequeme Weise, bestellen Sie sie per Post bei Ihrer nächsten Scientology Kirche" überschrieben ist, auf Seite 3 unter der Rubrik "Kurs-Materialien" nicht nur Materialien zur "Einführung in das E-Meter" und ein "Buch der E-Meterübungen", sondern auch E-Meter selbst aufgeführt: Hiernach soll ein Mark VII E-Meter 7.950,-- DM (für IAS-Mitglieder 6.360,-- DM) und eine Sonderausgabe des Mark VII E-Meters 9.250,-- DM (für IAS-Mitglieder 7.400,-- DM) kosten. Nach dem Bestellabschnitt auf Seite 4 können die gewünschten Gegenstände per Post beim Kläger bestellt und beispielsweise mit beigelegtem Scheck oder per Nachnahme bezahlt werden.

    bb) Es handelt sich bei dem E-Meter um ein Instrument, das seiner physikalischen Funktion nach den religiösen Bezug, den das Instrument nach dem Selbstverständnis des Klägers für die Seelsorge hat, nicht erkennen läßt: Es handelt sich bei dem E-Meter nach der vom Kläger herausgegebenen Schrift "Was ist Scientology" um ein physikalisches Instrument, das den Körperwiderstand mißt, wobei die Nadel der Skala alle Veränderungen des Körperwiderstandes anzeigt. Auch insoweit tritt der Kläger in Konkurrenz zu anderen, insbesondere nicht religionsgebundenen Gewerbeunternehmen; physikalische Instrumente zur Messung des Körperwiderstandes sind auch sonst im gewerblichen Handel erhältlich.

    cc) Der Kläger nimmt für E-Meter erhebliche Entgelte, wobei die Preisangaben schwanken: So kostete ein Mark VI E-Meter nach einer vom Kläger am 17. August 1983 ausgestellten Quittung 6.994,-- DM abzüglich 20 % = 5.595,20 DM. Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 1988 kostete das Mark VI E-Meter damals 3.985,-- DM und eine seit März 1988 erhältliche verfeinerte Version Mark VII 5.340,-- DM. Nach der bereits erwähnten Preisliste des Klägers aus dem Jahre 1991 kostete das Mark VII E-Meter 7.950,-- DM; eine Sonderausgabe kostete 9.250,-- DM. In der Sitzung vom 16. März 1983 hat der Vizepräsident des Klägers, Herr R., dazu erklärt, das grundlegende E-Meter, das der Geistliche in der Ausbildung erwerbe, koste 800,-- DM; für die auf Seite 11 der Schrift "Was ist Scientology" abgebildete Ausführung des E-Meters bezahle man etwa 4.000,-- DM; in der Zeit vor 1992 habe das "übliche" E-Meter für das Mitglied rund 5.000,-- DM gekostet; ab Mitte 1992 gebe es wieder das alte Standard E-Meter für 800,-- DM.

  4. Der Kläger bietet nicht nur Bücher, Broschüren, E-Meter, Kurse und Seminare in einer Art und Weise an, die ihrem Erscheinungsbild nach gewerblich ist. Es ist auch davon auszugehen, daß der Kläger dabei in gewerberechtlicher Gewinnerzielungsabsicht handelt.

    Es spricht schon nach den sog. Führungsanweisungen von L. Ron Hubbard manches dafür, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren in der Absicht handelt, für sich Geld und Wohlstand zu erwerben.

    So heißt es in einer Führungsanweisung von L. Ron Hubbard vom 4. Mai 1982, die an verschiedene Organisationsgliederungen, darunter die "Leiter der Buchläden" sowie "alle Mitarbeiter der Organisationen" gerichtet ist und unter dem Thema "Ein freimütiger Vortrag über Bücher" steht (Bl. 3272 ff. d.A.), u.a. wie folgt:

    "In der Verbreitung stehen Bücher an erster Stelle.

    Wenn Sie kein Marketing für Bücher machen und Sie nicht in großem Umfang an völlig neue Leute aus der Öffentlichkeit verkaufen, werden Sie letztendlich keine Kunden haben ...

    Ihre Buchverkäufe bestimmen ihr zukünftiges Gesamteinkommen. Falls Sie sich heute Sorgen über Ihr Gesamteinkommen machen, werden Sie sich morgen die Haare raufen, außer Sie haben für völlig neue Leute Bücher auf den Markt gebracht und sie ihnen verkauft. Also muß immer ein Teil Ihres Werbeetats an Buchverkäufe für völlig neue Leute aus der Öffentlichkeit gehen - und darf nicht für Massensendungen allgemein eingeplant werden.

    Wenn Sie nur ein Buch oder ein E-Meter in einem Buchladen haben, ist es sehr unwahrscheinlich, daß die Leute es kaufen. Die Leute werden kaufen, wenn Sie weitaus mehr im Regal oder vorrätig haben. Nicht Mangel, sondern Überfluß an Buchbeständen bringt Verkäufe ...

    Und lassen Sie nicht zu, daß Ihre Buchbestände knapp werden oder daß man Ihnen Ihre Lagerbestände leerräumt. Bücher stellen ein Vermögen dar. Achten Sie auf die Bestände und das Geld, was Sie dafür bekommen, und bestellen Sie damit neue Bücher. Obwohl Sie an Büchern verdienen können, ist das daraus folgende Gesamteinkommen für Dienstleistungen weitaus größer ...

    Alles Geld, das Sie aus Buchverkäufen erhalten, sollte dazu verwendet werden, mehr Bücher zu kaufen. Das Marketing und der Verkauf dieser Bücher wird Leute für Dienstleistungen hereinbringen und Ihrer Organisation zu Wohlstand verhelfen..."

    Das hieraus ersichtliche Ziel, zu Wohlstand zu gelangen, dürfte sich auch aus einem Brief L. Ron Hubbards (HCO policy letter of 9 March 1972 R issue I, revised 4 August 1983 = Bl. 1910 f. d.A.) ergeben, in der es u.a. heißt:

    "MAKE MONEY.
    MAKE MORE MONEY.
    MAKE OTHER PEOPLE PRODUCE SO AS TO MAKE MONEY".

    Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob aus diesen Anweisungen L. Ron Hubbards mit der nötigen Sicherheit geschlossen werden kann, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Auch wenn es sein mag, daß finanztechnische und buchhalterische Anweisungen - wie dies Herr R. in der Sitzung vom 16. März 1993 erklärt hat - keine Gegenstände sind, die zum religiösen Weg gehören, der allein für den Kläger verbindlich ist, und die erwähnten Anweisungen L. Ron Hubbards deshalb außer acht bleiben, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren tatsächlich Gewinne erzielt (a) und dies auch beabsichtigt (b). Hierzu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

    a) Das Berufungsgericht muß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgehen, daß der Kläger durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern (aa) und durch die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren (bb) Gewinne erzielt.

    aa) Das Berufungsgericht muß davon ausgehen, daß der Kläger durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern Gewinne erzielt.

    1. Es gibt eine Reihe von Gesichtspunkten, die die Annahme nahelegen, daß der Kläger durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern Gewinne erzielt.

      (a) Erstens verkauft der Kläger zwei Bücher, nämlich das Buch "Dianetik" und das Buch "Selbstanalyse", als Taschenbücher zu exakt denselben Preisen, mit denen auch der allgemeine Buchhandel auskommen muß, und fordert auch im übrigen Preise, die sich im Rahmen der allgemeinen Buchpreise bewegen.

      (b) Zweitens erzielt der Kläger aus dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern erhebliche Erträge. So hat der Kläger nach den Angaben des als Zeuge vernommenen Wirtschaftsprüfers W. in der Sitzung vom 29. Juni 1993 aus dem Verkauf von Büchern pp. - worunter der Verkauf von Büchern, Broschüren, E-Metern und anderer Artefakte zu verstehen ist - folgende Erträge erzielt: 457.000,-- DM (1984), 354.000,-- DM (1985), 400.000,-- DM (1986), 442.000,-- DM (1987), 956.000,-- DM (1988), 1.825.000,-- DM (1989), 659.000,-- DM (1989) [sic], 1.503.000,-- DM (1991) und 1.813.000,-- DM (1992).

      (c) Drittens liegen nach den Angaben des vom Kläger benannten und vom Gericht vernommenen sachverständigen Zeugen Prof. Dr. W. die Rohaufschlagssätze, nämlich das Verhältnis zwischen Umsatzerlösen und Materialeinsatz, im Bereich der Bücher pp. durchaus im Bereich des Normalen. Wie der Zeuge begründet hat, liegen die Rohaufschlagssätze in der Gruppe Nord für Buchhandlungen nach den allgemeinen, von der Finanzverwaltung bekanntgemachten Richtzahlen zwischen 33 % und 49 %, während die effektiven Zahlen nach der Finanzbuchhaltung des Klägers 1990 33,39 %, 1991 35,01 % und 1992 16,49 % betragen haben.

      (d) Viertens zahlt der Kläger seinen Mitgliedern - ebenso wie ein gewerblicher Buchvertrieb seinen Vertretern - Provisionen für die erfolgreiche Verkaufswerbung von Büchern pp.. Diese Zahlungen sind von beträchtlicher Höhe. Nach den Angaben des Zeugen W. in den Sitzungen vom 29. und 30. Juni 1993 betrugen die Provisionen 1989 161.000,-- DM, 1990 58.000,-- DM, 1991 133.000,-- DM und 1992 160.000,-- DM. Wie der Zeuge weiter angegeben hat, ist die Provision an eine Vielzahl von Personen gezahlt worden und hat sich für die Jahre 1989 bis 1992 auf durchschnittlich 8,85 % des Verkaufserlöses belaufen.

    2. Die Behauptung des Klägers, er habe gleichwohl bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern keine Gewinne erzielt, vermag nicht zu überzeugen.

      Es ist zwar richtig, wenn der Kläger davon ausgeht, daß Gewinn jeder unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteil ist, der zu einem Überschuß über die Selbstkosten führt.

      Es ist auch richtig, daß nach dem Zahlenwerk, das der Wirtschaftsprüfer W. vorgelegt hat, in dem Bereich Bücher pp. keine Gewinne, sondern stets Verluste angefallen sind. So hat der Wirtschaftsprüfer W. mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 (Bl. 1244 f.) eine auf den Verkauf von Büchern und Elektrometern bezogene Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Zeit von 1983 bis 1987 vorgelegt, wonach die Verluste 1983 62.008,-- DM, 1984 104.888,-- DM, 1985 323.899,-- DM, 1986 44.806,-- DM und 1987 545.162,-- DM betragen haben. Darüber hinaus hat der Wirtschaftsprüfer W. bei seiner Vernehmung am 29. und 30. Juni 1993 für den Bereich Bücher pp. folgende weitere Verluste genannt: 1989 612.000,-- DM, 1990 576.000,-- DM, 1991 305.000,-- DM und 1992 594.000,-- DM.

      Diese Angaben bieten jedoch keine verläßliche Entscheidungsgrundlage. Denn der Kläger hat es dem Gericht verwehrt, die Angaben des Zeugen über Erträge und Aufwendungen des Klägers im Bereich Bücher pp. anhand der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen auf ihre Verläßlichkeit hin zu überprüfen. Der Kläger hat trotz einer entsprechenden Aufforderung die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1984 bis 1992 nicht vorgelegt und sich auch geweigert, den Zeugen W. von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Beweisthemas zu Nr. 1 d des Beweisbeschlusses vom 23. März 1993 - nämlich dazu, wie die Gewinn- und Verlustrechnungen sich für den Zeitraum 1984 bis 1992 im einzelnen zusammensetzen - zu entbinden. Dabei erscheint eine Überprüfung der Angaben des Zeugen um so nötiger, als die Angaben zu erheblichen Bedenken Anlaß geben.

      (a) Zum einen sind die Angaben des Zeugen W. über die angeblich hohen Verluste, die nach seinem Zahlenwerk in den letzten Jahren jeweils mehrere Einhunderttausend DM ausgemacht haben, schwerlich mit den Angaben des Vizepräsidenten des Klägers, Herrn R., in der Sitzung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 1990 und den Angaben des Zeugen K. in der Sitzung am 23. März 1993 vereinbar: Herr R. hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1990 erklärt,, die Bücher würden vom New-Era-Verlag zu vom Verlag bestimmten Preisen bezogen und kostendeckend weiterverkauft. Der Zeuge K. hat in der Sitzung vom 23. März 1993 erklärt, nachdem er sich die Rechnungen überschlägig angesehen habe und alle damit in Verbindung stehenden Kosten, habe er feststellen können, daß die religiöse Literatur zum Selbstkostenpreis abgegeben werde.

      (b) Zum anderen erweckt das Zahlenwerk des Zeugen W. auch im einzelnen Bedenken.

      (aa) Dies gilt zunächst für die Angaben des Zeugen W. zum Wareneinsatz. Nach den von dem Zeugen genannten Zahlen für den Wareneinsatz und die Erträge der Bücher pp... für die Jahre 1984 bis 1992 lagen die Beträge für den Wareneinsatz in mehreren Jahren um mehrere Einhunderttausend DM über den Erlösen. Zur Begründung dafür, daß in einigen Jahren der Wareneinsatz höher gelegen habe als der Ertrag, hat der Zeuge ausgeführt, dies könne daran gelegen haben, daß bei der Inventurbewertung durch Preisreduzierungen der Wareneinsatz höher zu bewerten gewesen sei; wenn für den vorhandenen Bestand der Einkaufspreis sinke, dann sei der vorhandene Bestand mit dem niedrigeren jetzigen Einkaufspreis bei der Inventur zu bewerten. Diese Erklärung des Zeugen ist nicht befriedigend. Der Zeuge hat insoweit lediglich die vom Kläger vorbereiteten Zahlen übernommen und keine näheren Erklärungen dazu geben können; er hat erklärt, er müßte selbst detailliert untersuchen, wie es gekommen sei, daß in den einzelnen Jahren der Wareneinsatz höher als der Ertrag angesetzt worden sei.

      (bb) Darüber hinaus gibt das von dem Zeugen W. vorgelegte Zahlenwerk auch hinsichtlich der angesetzten Personalkosten Anlaß zu Bedenken. Während nämlich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Sitzung vom 23. März 1993 zu den Beweisthemen 51 ("Keine Absicht, durch den Verkauf der religiösen Literatur und der E-Meter Gewinne zu erzielen") und 52 ("Abgabe von religiöser Literatur an Nichtmitglieder geschieht zum Selbstkostenpreis") erklärt hatte, die Personalkosten für den Vertrieb der Bücher würden mit zirka 1.000,-- DM im Monat in Ansatz gebracht, hat der Zeuge W. - nachdem er zuvor mit dem beim Kläger beschäftigten Zeugen K. besprochen hatte, wie die auf die Kurse und Bücher pp. entfallenden Kostenpositionen zu ermitteln und zu verteilen seien - in den Sitzungen vom 29. und 30. Juni 1993 ungleich höhere Personalkosten angegeben: So hat er für den Bereich Bücher pp. Personalkosten (Personaleinzelkosten + Personalgemeinkosten) in Höhe von 129.000,-- DM + 205.000,-- DM (1989), 41.000,-- DM + 244.000,-- DM - später berichtigt in 159.000,-- DM - (1990), 51.000,-- DM + 177.000,-- DM (1991) und 94.000,-- DM + 176.000,-- DM (1992) angegeben.

      (cc) Vor allem aber betreffen die Bedenken den Ansatz der Personalgemeinkosten, der Raumgemeinkosten, der sonstigen Gemeinkosten sowie der Werbe- und Druckkosten. Diese vier Aufwandspositionen, die in den von dem Zeugen W. näher untersuchten Jahren 1989 bis 1992 jeweils den weitaus größten Teil der Aufwendungen ausmachen (wenn man in diesem Zusammenhang von dem Wareneinsatz absieht), hat der Zeuge W. mit Hilfe eines Umsatzsschlüssels ermittelt. Gewiß gibt es Aufwendungen, die - wie der Zeuge W. in der Sitzung am 29. Juni 1993 erklärt hat - zugleich von mehreren Kostenträgern verursacht werden, so daß die Frage auftaucht, mit welchen Anteilen man diese Aufwendungen den einzelnen Kosten zurechnet. Es mag auch zutreffen, daß es für die Aufteilung verschiedene Möglichkeiten gibt und die Wahl der Aufteilung von den Zielne und Zwecken abhängt, die man mit der Kostenrechnung verfolgt. Die von dem Zeugen W. in Absprache mit dem Zeugen K. gewählte Aufteilung vermag das Gericht jedoch nicht nachzuvollziehen.

      Zum einen hat der Zeuge W. sich insoweit selbst widersprüchlich geäußert: In der Sitzung vom 29. Juni 1993 hat er im Hinblick auf die Position "andere Gemeinkosten" für das Jahr 1989 erklärt, den Betrag für andere Gemeinkosten habe er ermittelt durch einen Umsatzschlüssel, der sich ergebe, wenn man die Gemeinkosten auf sämtliche Erträge des Klägers umlege, und angegeben, auch für Werbungs- und Druckkosten sei der Umsatzschlüssel für die Verteilung angewandt worden. Diese Erklärungen konnten nur dahin verstanden werden, daß der Zeuge den Jahresumsatzschlüssel gewählt hat, wie es anhand von Beispielen demonstriert wurde. In der Sitzung vom 30. Juni 1993 hat der Zeuge dann angegeben, daß er keinen Jahresumsatzschlüssel, sondern einen Durchschnittsschlüssel für vier Jahre gewählt habe: Er habe aus den Erlösen für Bücher pp. in den Jahren 1989 bis 1992 eine Durchschnittszahl ermittelt; diese Durchschnittszahl habe er ins Verhältnis gesetzt zu der Durchschnittszahl, die sich aus den Gesamterlösen für die Jahre 1989 bis 1992 ergebe; anhand dieser Durchschnittszahlen habe er die Aufteilung von Personal-Gemeinkosten, Raum-Gemeinkosten, sonstigen Gemeinkosten und Werbe- und Druckkosten vorgenommen.

      Zum anderen hat es der Kläger dem Gericht verwehrt, die Aufteilung des Zeugen nachzuvollziehen. Das Gereicht kann die Gesamterträge des Klägers nicht aus den vorliegenden Zahlen selbst ermitteln, weil es weitere Bereiche gibt, in denen der Kläger Erträge hat; der Zeuge W. hat in der Sitzung vom 30. Juni 1993 erklärt, neben den Einnahmenpositionen Bücher pp., Kurse und Auditing gebe es nach seiner Gewinn- und Verlustermittlung noch vier bis fünf weitere Positionen, aus denen der Gesamtumsatz ermittelt werde. Der Kläger hat sich geweigert, die Gesamterlöse zu nennen, und hat auch dem Zeugen W. die Beantwortung einer entsprechenden Frage verwehrt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993 der Frage an den Zeugen W. nach den Gesamterträgen widersprochen und sich auch der Beantwortung der Frage widersetzt, wieviel Prozent des Gesamtumsatzes auf den Umsatz im Bereich Bücher pp. entfallen. Auch die Vernehmung von Prof. Dr. W. als sachverständiger Zeuge in der Sitzung vom 6. Juli 1993 hat insoweit keine Klärung gebracht. Der Zeuge, der die Buchführung des Klägers am 4. und 5. Juli 1993 einem sog. "critical overview" unterzogen hat, hat zwar angegeben, im Sinne des Vertretbaren seien die Ergebnisse, zu denen der Zeuge W. bei Verteilung der Gemeinkosten nach dem Jahresumsatzschlüssel gekommen sei, richtig. Er hat auch bekundet, daß er mit Herrn W. dessen Rechenschritte gemeinsam nochmals durchgegangen sei, um sie auf Richtigkeit zu überprüfen, und er an Methodik und Ergebnis des Herrn W. nichts auszusetzen gehabt habe; auch hat er angegeben, er habe bei dem Kläger keine Anzeichen dafür gesehen, daß bei den Gemeinkosten Beträge verlagert worden seien in den Bereichen Bücher und Kurse. Auch er durfte jedoch keine Angaben machen, die es dem Gericht ermöglicht hätten, wenigstens den gewählten Umsatzschlüssel auf seine rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Kläger hat den Zeugen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden für den Bereich, der sich auf die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erstreckt und alle Dinge, die Rückschlüsse auf diesen Zusammenhang zulassen, so daß der Zeuge auch die Frage nicht beantworten durfte, wie hoch die gesamten Gemeinkosten gewesen sind; der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sich der Beantwortung dieser Frage widersetzt.

    3. Unter diesen Umständen muß das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Kläger durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern Gewinne erzielt. Wenn sich der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten entzieht und es dem Gericht verwehrt, die mit dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern verbundenen Aufwendungen verläßlich zu ermitteln und dadurch festzustellen, ob den Erlösen, die der Kläger durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern erzielt, entsprechend den Behauptungen des Klägers gleichhohe oder gar höhere Aufwendungen gegenüberstehen, dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Aufwendungen in Wahrheit nicht so hoch sind, wie es der Kläger vorgibt, und ihm deshalb ein Überschuß verbleibt. Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, daß er als Religionsgemeinschaft nicht verpflichtet sei, seine innersten Angelegenheiten - und damit auch sein Finanzierungssystem - offenzulegen, und er zudem befürchten müsse, daß die Beklagte seine Angaben in anderen Verfahren gegen ihn verwende. Einerseits ist ihm entgegenzuhalten, daß bereits die dem Gericht bekannt gewordenen Tatsachen die Annahme einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen Betätigung rechtfertigen. Zum anderen muß es der Kläger auch als Religionsgemeinschaft hinnehmen, daß er mit seinem Argument, wegen der von ihm mitgeteilten Verluste fehle es an einer Gewinnerzielungsabsicht, nicht durchdringen kann, wenn er dem Gericht eine hinreichende Nachprüfung seiner angeblichen Verluste verwehrt, insbesondere wenn er die (auch) im Zusammenhang mit anderen Betätigungsbereichen angeblich angefallenen Gemeinkosten nicht durch die Bekanntgabe seiner gesamtwirtschaftlichen Ergebnisse belegt. Der Kläger kann die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht nicht auf die ihm genehmen Tatsachen beschränken und erwarten, daß das Gericht allein hieraus die vom Kläger erhofften Schlüsse zieht. Wenn der Kläger sich für seinen Standpunkt auf seine Verluste beruft, muß er diese vollen Umfangs offenbaren. Geschieht dies nicht, kann das Gericht aus diesem Verhalten auch zum Nachteil des Klägers Schlüsse ziehen. Im übrigen hat das Gereicht angesichts des Verhaltens des Klägers auch keinen Anlaß, zu der Frage der Gewinne/Verluste des Klägers durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern weitere Zeugen wie etwa den in der Finanzbuchhaltung der Scientology-Kirche Deutschland beschäftigten J. zu vernehmen. Das Gericht hat in der Sitzung vom 23. März 1993 zunächst beschlossen, den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. W. zu den Beweisthemen gemäß Nr. 1 a) bis c) des Beweisbeschlusses zu vernehmen, und später den Antrag des Klägers abgelehnt, zu den Beweisthemen Nr. 51 ("Keine Absicht, durch den Verkauf religiöser Literatur und der E-Meter Gewinne zu erzielen") und Nr. 52 ("Abgabe von religiöser Literatur an Nichtmitglieder geschieht zum Selbstkostenpreis") den Zeugen J. zu hören, weil die Behauptungen unter Berücksichtigung der hierzu vor allem von Rechtsanwalt B. zu Protokoll genommenen Äußerungen (Unkosten seien bei den Ausdrücken Gewinn und Selbstkostenpreis immer gegengerechnet; die Preise seien in der Weise kalkuliert, daß die Anschaffungskosten und die anteiligen notwendigen Vertriebskosten angerechnet würden; die Gehälter der Vorstandmitglieder oder anderer Personen seien nicht angerechnet; die Personalkosten für den Vertrieb der Bücher würden mit zirka 1.000,-- DM im Monat in Ansatz gebracht) mit dem durch diese Erläuterungen gekennzeichneten Inhalt als wahr unterstellt werden konnten. Durch Verfügung vom 29. März 1993 hat das Gericht dem Kläger dann aufgegeben, für den Fall, daß der Kläger meine, daß zu den Beweisthemen, zu denen der Zeuge W. vernommen werden solle, weitere Zeugen gehört werden sollten, nämlich etwa die Schatzmeisterin des Klägers oder der Zeuge J., etwa weil diese zu den Beweisthemen detaillierte Aussagen machen könnten, dies dem Gericht bis zum 15. April 1993 mitzuteilen. Hierauf hat sich der Kläger nicht geäußert. Er hat auch nach der Vernehmung des Herrn W. nicht etwa die Vernehmung seiner Schatzmeisterin oder des Herrn J. begehrt, sondern in der Sitzung vom 6. Juli 1993 Herrn Prof. Dr. W. als präsenten sachverständigen Zeugen angeboten, den das Gericht alsdann gehört hat, und schließlich erklärt, daß keine weiteren Beweisanträge gestellt würden.

    bb) Was für den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern gilt, gilt entsprechend auch für die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren.

    1. Es gibt mehrere Gesichtspunkte, die die Annahme nahelegen, daß der Kläger durch die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren Gewinne erzielt.

      (a) Erstens führt der Kläger die Kurse und Seminare zu Preisen durch, die sich jedenfalls bei dem Kommunikationskurs, dem Dianetik-Seminar und dem Dianetik-Heimkurs in dem Rahmen halten, in dem vergleichbare Dienstleistungen, etwa Kurse für Lebenshilfe, von gewerblichen Unternehmen angeboten werden, wobei der Kläger eingeräumt hat, daß höhere Kurse teurer als die genannten Kurse sind.

      (b) Zweitens nehmen an den vom Kläger veranstalteten Kursen zahlreiche Personen teil. So hat Herr R. in der Sitzung vom 16. März 1993 angegeben, an allen Kursen zusammen nähmen gegenwärtig ungefähr 500 Personen teil, wobei manche Teilnehmer freilich nicht ständig anwesend seien, sondern beispielsweise nur während eines Urlaubs teilnähmen; die Zahl von 500 beziehe sich auf die Zahl der durchschnittlich anwesenden Personen. Mit Schriftsatz vom 22. März 1993 hat der Kläger dazu vorgetragen, an allen Kursen zusammen nähmen gegenwärtig nicht 500, sondern 300 Personen teil; davon studierten nur 12 Personen in "Vollzeit" (10 Stunden täglich, 6 Tage die Woche); die Zahl der durchschnittlich am Tag anwesenden Personen belaufe sich auf zirka 100 Personen.

      (c) Drittens erzielt der Kläger aus den Kursen und Seminaren beträchtliche Erlöse. Nach den Angaben des Zeugen W. in der Sitzung vom 30. Juni 1993 betrugen die Erlöse 1989 1.029.000,-- DM, 1990 882.000,-- DM, 1991 1.010.000,-- DM und 1992 461.000,-- DM.

      (d) Viertens zahlt der Kläger - ebenso wie ein gewerblicher Veranstalter - erhebliche Provisionen für die erfolgreiche Werbung für die Teilnahme an Kursen und Seminaren. Nach den Angaben des Zeugen W. in der Sitzung vom 30. Juni 1993 betrugen diese Provisionen 1989 67.000,-- DM, 1990 58.000,-- DM, 1991 66.000,-- DM und 1992 30.000,-- DM. Nach den weiteren Angaben des Zeugen betrug der Durchschnittsprozentsatz der Provisionen für die Anwerbung zu Kursen für die Jahre 1989 bis 1992 6,52 Prozent.

    2. Die Behauptung des Klägers, er habe gleichwohl aus den Kursen und Seminaren keine Gewinne erzielt, sondern Verluste gemacht, vermag nicht zu überzeugen.

      Es ist zwar richtig, daß sich nach dem Zahlenwerk, das der Zeuge W. vorgelegt hat, für den Bereich Kurse in den von dem Zeugen untersuchten Jahren stets Verluste ergeben. So sind nach den Angaben des Zeugen in der Sitzung vom 29. Juni 1993 für den Bereich Kurse folgende Verluste angefallen: 1989 117.000,-- DM, 1990 330.000,-- DM, 1991 159.000,-- DM und 1992 620.000,-- DM.

      Diese Angaben bieten jedoch keine verläßliche Entscheidungsgrundlage. Der Kläger muß es auch insoweit hinnehmen, daß das Gericht aus seinem Verhalten zu seinem Nachteil Schlüsse zieht. Denn der Kläger hat es dem Gericht ebenso wie für den Bereich Bücher pp. auch hier verwehrt, die Angaben über Erträge und Aufwendungen anhand der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen auf ihre Verläßlichkeit zu überprüfen. Der Kläger hat trotz einer entsprechenden Aufforderung die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1984 bis 1992 nicht vorgelegt und sich auch geweigert, den Zeugen W. von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Beweisthemas Nr. 1 d des Beweisbeschlusses vom 23. März 1993 zu entbinden, nämlich dazu, wie die Gewinn- und Verlustrechnungen sich für den Zeitraum 1984 bis 1992 im einzelnen zusammensetzen. Darüber hinaus hat der Kläger sich auch geweigert, die Beitragsrahmenlisten für die Kurse und Seminare vorzulegen. Dabei erscheint eine Überprüfung der Angaben des Zeugen um so nötiger, als die Angaben zu erheblichen Bedenken Anlaß geben, die auch durch die zusätzliche Vernehmung von Prof. Dr. W. nicht ausgeräumt sind.

      (a) Zum einen sind die Angaben des Zeugen W. über die angeblich hohen Verluste, die nach seinem Zahlenwerk in den letzten vier Jahren stets über 100.000,-- DM und 1992 sogar mehr als 600.000,-- DM betragen haben sollen, schwerlich mit den Angaben des Zeugen Prof. Dr. W. vereinbar. Denn dieser hat - nachdem er zunächst erklärt hatte, er habe auch die gesamten Buchhaltungsunterlagen gesehen und dabei festgestellt, daß Verluste herauskämen, die allerdings durch Mitgliedsbeiträge gedeckt würden - auf die Frage, ob unter Mitgliedsbeiträge die Jahres-Mitgliedsbeiträge in Höhe von 30,-- DM gemeint seien, erklärt, es könne sein, daß bei den entsprechenden Kursen entsprechende Margen vorhanden seien. Wenn es richtig ist, daß die Durchführung von Kursen und Seminaren für den Kläger mit hohen Verlusten verbunden ist, können die Kurse schwerlich andererseits dazu dienen, Verluste aus anderen Bereichen zu decken.

      (b) Zum anderen vermag das Gericht ebenso wie für den Bereich Bücher pp. auch hier die Verteilung der Gemeinkosten nicht nachzuvollziehen. Der Zeuge W. hat in der Sitzung vom 30. Juni 1993 erklärt, er habe für die Verteilung der Personalgemeinkosten bei den Kursen den gleichen Schlüssel wie bei den Büchern verwandt, nämlich eine Aufteilung nach Ümsätzen; der Aufteilungsschlüssel ergebe sich daraus, daß die Erlöse für die Bereiche Kurse bzw. Bücher in Verhältnis gesetzt worden seien zu den Gesamterlösen des Klägers; auch die Kostenposition Werbe- und Druckkosten sei nach dem bereits beschriebenen Umsatzschlüssel aufgeteilt worden. Diese Berechnung vermag das Gericht nicht einmal rechnerisch nachzuvollziehen, weil der Kläger die Gesamterlöse nicht genannt hat und der Zeuge die Zahlen nach dem Willen des Klägers nicht nennen durfte. Auch die Vernehmung von Prof. Dr. W. am 6. Juli 1993 hat insoweit keine Klärung bringen können. Insoweit gilt hier das gleiche wie für den Bereich Bücher pp.. Er ist zwar bei seinem "critical overview" zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ergebnisse, zu denen Herr W. bei der Verteilung der Gemeinkosten nach dem Jahresumsatzschlüssel gekommen sei, im Sinne des Vertretbaren richtig seien; er hat jedoch die Gesamterlöse nicht nennen dürfen, weil er von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden war für den Bereich, der sich auf die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erstreckt und auf alle Dinge, die Rückschlüsse auf diesen Zusammenhang zulassen.

    b) Unter diesen Umständen ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren in Gewinnerzielungsabsicht handelt.

    aa) Es überzeugt nicht, wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, daß man nicht isoliert darauf abstellen dürfe, ob er bei dem Verkauf der Bücher, Broschüren und E-Meter sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren Überschüsse der Einkünfte über die Ausgaben erzielen wolle, sondern nur danach fragen dürfe, ob er als Gesamtorganisation Gewinne anstrebe; tue man dies, so werde man feststellen, daß er für seine Mitglieder oder für Dritte keine Gewinne anstrebe, sondern es ihm nur um die Finanzierung der Ausbreitung der Scientology-Religion und damit lediglich um die Deckung seiner Ausgaben und nicht um Gewinnerzielung im Sinne des Gewerberechts gehe.

    1. Diese Überlegungen des Klägers überzeugen schon im Ansatz nicht. Es trifft zwar zu, daß sich der Kläger für die Auffassung vor allem auf Kopp (GewArch 1987 S. 209) stützen kann und daß das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urt. v. 25.8.1988, GewArch 1988 S. 373) und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urt. v. 30.5.1989, GewArch 1989 S. 378) sich zumindest zum Teil den Überlegungen von Kopp angeschlossen haben. Die Überlegungen Kopps haben jedoch Kritik erfahren (vgl. Fuhr/Friauf, Gewerbeordnung, Stand Februar 1989, § 1 Rdnr. 47, Kienzle, ablehnende Anmerkung zu der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 25.8.1988 in GewArch 1989 S. 58). Auch das Berufungsgericht vermag der Auffassung von Kopp, der mehrfach für die Scientology Kirche als Privatgutachter tätig gewesen ist und später seine Überlegungen in dem erwähnten Aufsatz veröffentlicht hat, ebensowenig wie das Verwaltungsgericht zu folgen.

      Es entspricht der herkömmlichen, vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß in den Fällen, in denen ein Überschuß über die Selbstkosten erzielt werden soll, die Gewinnerzielungsabsicht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Erlös der Tätigkeit für einen "idealen" Zweck verwendet wird. In derartigen Fällen wird ein Überschuß über die Selbstkosten, also ein Gewinn, angestrebt; dieser soll lediglich altruistisch verwendet werden. Die Gewinnverwendung ist jedoch für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit irrelevant. So wird z.B. ein Basar oder ein Vereinsfest, mit dem Geld für einen "idealen" Zweck eingenommen werden soll, in Gewinnerzielungsabsicht veranstaltet. Dies gilt auch dann, wenn die Einnahmen voll und ohne Umwege über das Vereinsvermögen für den altruistischen Zweck verwendet werden. In derartigen Fällen dient die Tätigkeit nur mittelbar "idealen" Zwecken, da immer zunächst ein Gewinn erzielt und erst in einem weiteren Schritt der Gewinn für diese Zwecke verwendet werden soll (vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O., Rdnr. 45, m.w.N.). Dementsprechend ist bei miteinander verbundenen Tätigkeiten maßgeblich für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht jeweils die Tätigkeit, die ihrer Natur nach in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen kann; werden daneben "ideale" Tätigkeiten ausgeübt, bei denen etwaige Entgelte planmäßig die Selbstkosten nicht decken, darf keine Saldierung voon Gewinnen und Verlusten vorgenommen werden, da die Finanzierung der "verlustbringenden" Tätigkeit lediglich eine gewerberechtlich irrelevante Verwendung der Gewinne aus der gewerberechtlichen Tätigkeit darstellt (vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O., Rdnr. 46). Diese Auffassung verdient weiterhin Zustimmung und gilt auch für Religionsgemeinschaften. Übt eine Religionsgemeinschaft eine Tätigkeit aus, die - wie der Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren - ihrer Natur nach gewerblich sein kann und mit der ein Überschuß über die Selbstkosten erzielt werden soll, kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht mit der Begründung verneint werden, die Tätigkeit der Religionsgemeinschaft als solche sei insgesamt nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und die mit der Überschußerzielungsabsicht betriebene Erwerbshandlung diene deshalb der Sicherung der finanziellen Grundlage der Religionsgemeinschaft (vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O., Rdnr. 47). Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, hängt die Gewinnerzielungsabsicht auch nicht davon ab, daß der Bereich der Tätigkeit, durch welche Erlöse zur Finanzierung einer im übrigen nicht gewerblichen Tätigkeit erzielt werden sollen, sachlich und organisatorisch von den "idealen" Aktivitäten getrennt ist; vielmehr genügt zur Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht der Umstand, daß eine spezifische Tätigkeit, die ihrer Natur nach gewerblich sein kann, mit der Absicht vorgenommen wird, einen Überschuß über die Selbstkosten zu erzielen (vgl. Fuhr/Friauf, a.a.O., Rdnr. 48).

    2. Unabhängig von diesen Überlegungen überzeugen die Einwendungen des Klägers auch deshalb nicht, weil das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgehen kann, daß es dem Kläger insgesamt lediglich um die Deckung seiner Ausgaben gehe, sondern annehmen muß, daß es ihm auch um die Erzielung von Gewinnen gehe.

      (a) Es gibt mehrere Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger insgesamt keine Verluste macht, sondern Gewinne erzielt.

      (aa) Erstens liegt diese Annahme schon nach den vorangegangenen Ausführungen zu den Gewinnen/Verlusten des Klägers bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern und der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren nahe: Wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger sowohl durch den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern als auch durch die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren Gewinne erzielt, dann liegt es nahe, daß er auch insgesamt gewinnreich tätig ist.

      (bb) Zweitens weisen die beiden einzigen Bilanzen, die dem Gericht vorliegen, nämlich die Bilanzen zum 31. Dezember 1980 und zum 31. Dezember 1981, zum 1. Januar 1980 und 1981 Gewinne aus.

      (cc) Drittens deuten die Ausführungen der Schatzmeisterin des Klägers, Frau Schreiber, nach dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18. November 1991 auf eine positive finanzielle Entwicklung des Klägers hin. So heißt es in dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung u.a.:

      "Frau Schreiber ging dann auf die finanzielle Entwicklung der Kirche ein. Die erhaltenen Spendenbeiträge sind im Berichtszeitraum um zirka 31 % angestiegen. So haben die zahlreichen Gemeindemitglieder schon bis Ende Oktober Spenden bis zur Höhe des Vorjahres erbracht. Damit ging einher, daß das Vermögen der Kirche weiter zugenommen hat ..."

      (b) Die Behauptung des Klägers, er habe gleichwohl insgesamt keine Gewinne erzielt, sondern Verluste gemacht, vermag nicht zu überzeugen. Der Zeuge W. hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993 zwar bestätigt, daß der Kläger in dem Zeitraum von 1984 bis 1992 insgesamt gesehen keine Gewinne erzielt habe. Diese Angaben bieten jedoch keine verläßliche Entscheidungsgrundlage. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat es der Kläger dem Gericht verwehrt, seine Gewinne/Verluste anhand der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu überprüfen. Der Kläger hat sich geweigert, den Zeugen W. von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Beweisthemas Nr. 1 d des Beweisbeschlusses vom 23. März 1993 zu entbinden, und sich Fragen an den Zeugen nach der Höhe der Gesamterträge und der Gesamtverluste des Klägers widersetzt. Auch die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. W. hat insoweit keine weitere Klärung bringen können, da der Kläger den Zeugen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat für den Bereich, der sich auf die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erstreckt und auf alle Dinge, die Rückschlüsse auf diesen Zusammenhang zulassen. Dabei wäre eine Überprüfung um so eher geboten gewesen, als die Angaben des Zeugen W. über angebliche Verluste Anlaß zu Bedenken geben.

      (aa) Zum einen geht aus den Erklärungen des Zeugen W. selbst hervor, daß der Kläger nicht in jedem Jahr Verluste erlitten, sondern in anderen Jahren auch Gewinne erzielt hat. Denn der Zeuge hat seine Erklärung, der Kläger habe in dem Zeitraum von 1984 bis 1992 insgesamt gesehen keine Gewinne erzielt, in der Sitzung vom 29. Juni 1993 auf Befragen dahin erläutert, daß in einigen Jahren Gewinne und in anderen Jahren Verluste angefallen seien, wobei die angefallenen Verluste die Gewinne überstiegen hätten.

      (bb) Zum anderen sind die Angaben des Zeugen W. über die eingetretenen Verluste schwerlich mit den Angaben des Zeugen Prof. Dr. W. vereinbar. Denn dieser hat in der Sitzung vom 6. Juli 1993 zwar erklärt, er habe die gesamten Buchhaltungsunterlagen angesehen, und angegeben, daß dabei Verluste herauskämen. Er hat jedoch hinzugefügt, daß diese Verluste durch Mitgliedsbeiträge gedeckt wurden, und auf die Frage, ob unter Mitgliedsbeiträgen die Jahres-Beiträge in Höhe von 30,-- DM zu verstehen seien - die bei rund 5.000 bis 6.000 Mitgliedern des Klägers allenfalls zirka 180.000,-- DM im Jahr erbringen könnten - erklärt, es könne sein, daß bei den entsprechenden Kursen entsprechende Margen vorhanden seien.

    bb) Nach allem ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, daß der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Selbst wenn es so sein sollte, daß der Kläger bei dem Verkauf einzelner Bücher und bei der Durchführung des Kommunikationskurses, des Dianetik-Seminars und des Dianetik-Heimkurses - für sich gesehen - nur die Selbstkosten decken kann oder gar Verluste erleidet, so würde dies am Ergebnis nichts ändern. Für den Kläger ist - wie das Gericht anhand der vorgelegten Schriften und Kursmaterialien feststellen konnte - der Erwerb weiterer Bücher und die Teilnahme an weiteren Kursen durch den vom Kläger für jedes Mitglied angestrebten Weg zu höherer Bewußtseins- oder Erlösungsstufen vorgegeben, die nur durch Lektüre von Büchern L. Ron Hubbards und durch den Besuch weiterer Kurse, für die zunehmend mehr Geld zu entrichten ist, erreicht werden können. Der Zeuge Prof. Dr. W. hat sich einmal den Kursplan angesehen und anschaulich von einer "sehr tief gegliederten Hierarchie von Anfänger- bis zu höheren Kursen" gesprochen. Diese Ausrichtung führt dazu, daß es für die Gewinnerzielungsabsicht nicht darauf ankommen kann, ob der Verkauf einzelner Bücher und die Durchführung von Anfängerkursen und Seminaren wie des Kommunikationskurses, des Dianetik-Seminars und des Dianetik-Heimkurses für den Kläger verlustreich sind. Es genügt, wenn der Verkauf der Bücher und die Durchführung der genannten Kurse und Seminare gegen Entgelt dazu beiträgt, daß - wenn nicht schon durch diese Tätigkeiten unmittelbar - so doch durch den anschließenden Verkauf weiterer Bücher, Broschüren und E-Meter und die entgeltliche Durchführung weiterer Kurse und Seminare Gewinne erzielt werden sollen, wie es bei dem Kläger der Fall ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muß das Berufungsgericht jedenfalls davon ausgehen, daß der Kläger nicht oder zumindest nicht nur in der Absicht handelt, "die Seelen zu fangen", wie es der Zeuge Prof. Dr. W. ausgedrückt hat, sondern daß es dem Kläger darüber hinaus darauf ankommt, Gewinne zu erzielen.

  5. Schließlich ist der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren auch nach dem Gesamtbild dieser Tätigkeiten gewerblich tätig. Das Streben nach dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern und der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren ist für den Kläger ausgeprägt. Art und Umfang dieser Betätigung des Klägers stellen sich nach dem Gesamtbild als gewerblich dar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Kläger nach seinem Vorbringenin der Klagebegründung grundsätzlich nur an seine Mitglieder wendet.

    a) Zum einen trifft es nicht zu, daß sich der Kläger grundsätzlich nur an seine Mitglieder wendet.

    aa) Dies gilt vor allem für den Verkauf von Büchern und Broschüren. Der Kläger entfaltet insoweit nicht nur eine umfangreiche Werbetätigkeit durch Postwurfsendungen und Faltblätter auch gegenüber Nichtmitgliedern. Er verkauft auch wesentlich mehr Bücher an Nichtmitglieder als nur das Taschenbuch "Dianetik", das er in seiner Klagebegründung als das einzige Buch bezeichnet hat, das grundsätzlich entgeltlich auch an Nichtmitglieder abgegeben werde. So hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 eingeräumt, daß er außer dem Buch "Dianetik" weitere neun Buchtitel zu Preisen zwischen 30,-- DM und 50,-- DM auch an Nichtmitglieder abgebe. Wie der Vizepräsident des Klägers, Herr R., in der Sitzung vom 16. März 1993 zugestanden hat, werden darüber hinaus auch die in dem Faltblatt "Verstehen, Informationen über Scientology" erwähnten vier Bücher - von denen der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1990 nur das Buch "Selbstanalyse" genannt hatte - auch an Nichtmitglieder verkauft.

    bb) Auch wegen der Teilnahme an Kursen und Seminaren wendet sich der Kläger nicht nur an Mitglieder. So wirbt er beispielsweise in dem Faltblatt "Verstehen, Informationen über Scientology" für die Teilnahme an dem Kurs "Erfolg durch Kommunikation" auch gegenüber Nichtmitgliedern und ohne einen Hinweis darauf, daß man nur als Mitglied des Klägers teilnehmen könne. Entsprechendes gilt für die Werbung für das Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs in dem Faltblatt mit dem Aufdruck "Ausgabe vom 21.11.1992" und die in dem Taschenbuch "Dianetik", Ausgabe 1992, eingeheftete Karte, mit der der Leser vom Kläger Informationen über das Dianetik-Seminar und den Dianetik-Heimkurs anfordern kann.

    b) Zum anderen tritt der Kläger bei dem Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten auch insoweit gewerblich auf, als er den Verkauf weiterer Bücher sowie den Verkauf von E-Metern und die Teilnahme an Kursen und Seminaren an die Mitgliedschaft knüpft. Dies gilt um so mehr, als der Kläger um Mitglieder wirbt, der Jahresmitgliedsbeitrag nur 30,-- DM beträgt und bei dem Kläger nach § 10 der Satzung grundsätzlich "jede unbescholtene Person" Mitglied werden kann. Auch können die hier fraglichen Tätigkeiten des Klägers nicht etwa den freien Berufen im Sinne des Gewerbebegriffs zugerechnet werden.

V.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen ist der Kläger verpflichtet, entsprechend dem Begehren der Beklagten den Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie die entgeltliche Durchführung von Kursen und Seminaren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO als Gewerbe anzuzgeigen, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Kläger - wovon das Gericht ohne nähere Prüfung zugunsten des Klägers ausgeht - um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes handelt. Insoweit unterliegt der Kläger den für alle Gewerbetreibenden geltenden staatlichen Gesetzen. Auf Vorrechte für Religionsgemeinschaften, insbesondere auf das kirchliche Selbstverwaltungsrehct und das Grundrecht der freien Religionsausübung, kann er sich gegenüber der Pflicht zur Gewerbeanmeldung nicht berufen.

Es kann freilich nicht fraglich sein, daß eine Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen muß, und daß sie hierzu finanzielle Mittel benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, BVerwGE Bd. 90 S.112). In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden. Wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, schließt das neben den traditionellen Finanzierungsformen, der Erhebung von Steuern oder von Mitgliedsbeiträgen auch die Möglichkeit ein, für Güter oder Dienstleistungen mit unmittelbarem religiösen oder weltanschaulichen Bezug (so etwa für die Unterrichtung in den Lehren der Gemeinschaft) Entgelte zu verlangen, wie es bei den in der Öffentlichkeit als "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" bekannt gewordenen sog. neuen religiösen Bewegungen der Fall ist.

Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der Kläger der in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmten Pflicht zur Gewerbeanzeige nicht nachzukommen braucht. Tritt eine Religionsgemeinschaft in der Art und Weise wie der Kläger in der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer durch Werbung und Verkauf von Waren und Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen, insbesondere zu nicht religionsgebundenen Gewerbeunternehmen und sind diese Tätigkeiten - wie beim Kläger - in den Augen des Verkehrs auch nach ihrem Gesamtbild als gewerblich einzustufen, so unterliegt die Religionsgemeinschaft insoweit den für alle Gewerbetreibenden geltenden staatlichen Gesetzen (vgl. in dieser richtung auch BVerwG, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls für die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Gewerbeordnung besonderes Ordnungsrecht und daher zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt; sie soll die Allgemeinheit und einzelne gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen schützen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können. Um die Behörde in die Lage zu versetzen, bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einschreiten zu können, bedarf es einer Überwachung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Voraussetzung dafür ist, daß die Behörde ein möglichst vollständiges Bild über die jeweils ausgeübten gewerblichen Betätigungen besitzt. Hierzu dient die in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO festgelegte Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden. Dieser Pflicht muß auch eine Religionsgemeinschaft nachkommen, wenn sie in der Art und Weise wie der Kläger gewerblich tätig ist. Insoweit kann sich der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts weder auf das kirchliche Selbstverwaltungsrecht noch auf das Grundrecht der freien Religionsausübung berufen. Insbesondere tritt das Grundrecht der freien Religionsausübung - soweit es durch die Anzeigepflicht nach § 14 GewO überhaupt berührt wird - bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter gegenüber den durch § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO bzw. den Vorschriften des Gewerbeordnungsrechts insgesamt geschützten und verfassungsrechtlich von Art. 2, 12, 14 GG erfaßten Rechtsgütern zurück.

Es überzeugt nicht, wenn der Kläger demgegenüber mit der Berufung vorbringt, es sei eine grundgesetzwidrige Diskriminierung für jede Religionsgemeinschaft, wenn man sie dem Gewerberecht unterwerfe, weil die Klassifizierung einer Religionsgemeinschaft als Gewerbebetrieb das Wesen der Religionsgemeinschaft schlechthin berühre. Die Feststellung, daß der Kläger beim Verkauf von Büchern, Broschüren und E-Metern sowie bei der entgeltlichen Durchführung von Kursen und Seminaren im Sinne der Gewerbeordnung gewerblich tätig ist und insoweit ein Gewerbe anmelden muß, bedeutet nicht, daß der Kläger nicht als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft anzuerkennen ist, wenn er die Voraussetzungen einer solchen Gemeinschaft erfüllt. Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage würde sich in gleicher Weise stellen und wäre in gleicher Weise zu beantworten, wenn etwa eine der christlichen Amtskirchen in Deutschland in der gleichen Art und Weise wie der Kläger mit der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer den Verkauf von Waren und Dienstleistungen betreiben würde.

Ebensowenig überzeugt es, wenn der Kläger darauf hinweist, daß er - im Gegensatz zu den christlichen Amtskirchen in Deutschland - keine Kirchensteuer erheben dürfe und deshalb auf solche Geldzahlungen angewiesen sei, wie er sie für seine Bücher, Broschüren und E-Meter sowie für die Teilnahem an Kursen und Seminaren verlange. Dem Kläger steht es frei, sich wie andere kleinere Religionsgemeinschaften auch durch freiwillige Spenden und Beiträge seiner Mitglieder zu finanzieren. Ebensowenig ist es ihm verwehrt, für Güter und Dienstleistungen Entgelte zu verlangen. Entscheidet er sich für letzteres und ist er dann - wie hier - in einer Art und Weise tätig, daß die Tätigkeiten nach ihrem Gesamtbild als gewerblich anzusehen sind, dann muß er, wie jeder andere auch bei vergleichbaren Tätigkeiten, seiner Gewerbeanmeldepflicht genügen, ohne sich auf Vorrechte für Religionsgemeinschaften oder ein vom staatlichen Recht abweichendes Selbstverständnis berufen zu können. Hieran vermag auch der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 1988 (GewArch 1988 S. 373) und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 30. Mail 1989 (GewArch 1989 S. 378) nichts zu ändern. Zum einen betreffen die beiden Urteile nicht die Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, sondern die Frage, inwieweit für die Beherbergung und Beköstigung von Gästen in Einrichtungen von Religionsgemeinschaften eine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist. Zum anderen unterscheidet sich der diesen beiden Entscheidungen zugrundeliegende Fall von dem vorliegenden auch insoweit, als den beiden Entscheidungen nicht entnommen werden kann, daß es sich bei der dort umstrittenen Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach um eine gewerberechtliche Tätigkeit handelt. Etwas ähnliches gilt für die vom Kläger für sein Begehren weiter zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai 1986 (GewArch 1987 S. 235), in der sich das Gericht mit der Frage zu befassen hatte, ob ein Künstler für den Verkauf von ihm selbst gefertigter Gemälde auf öffentlichen Straßen einer Reisegewerbekarte bedarf. Wenn es in dieser Entscheidung heißt, daß der Verkauf der selbstgefertigten Bilder durch den Künstler seiner künstlerischen Tätigkeit zuzurechnen sei und daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht dem Begriff des Gewerbes unterfalle, und wenn das Gericht hierzu weiter ausführt, daß niemand ernsthaft auf die Idee komme, einem Maler, der in seinem Atelier oder bei Ausstellungen seine Bilder verkaufe, eine Anzeige nach § 14 GewO anzusinnen, so zeigen diese Überlegungen, daß es sich bei der dort umstrittenen Tätigkeit - anders als im vorliegenden Falle - nach dem Gesamtbild nicht um eine gewerbliche, sondern um eine nicht dem Gewerberecht unterliegende künstlerische Tätigkeit handelt.

VI.

Schließlich ist auch sonst kein Grund zu erkennen, der den Kläger berechtigen könnte, die von der Beklagten geforderte Gewerbeanzeige nicht zu erstatten. Instbesondere kann der Kläger sich insoweit nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Sollte es entsprechend dem Vorbringen des Klägers im Bundesgebiet zahlreiche weitere Fälle geben, in denen natürliche oder juristische Personen in ähnlicher Weise wie der Kläger gewerbliche Tätigkeiten ausüben, ohne daß die zuständigen Behörden die Gewerbeanzeige fordern, so entlastet dies den Kläger nicht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Gewerbeanzeige für den Gewerbetreibenden bindend vorgesehen; wird diese Verpflichtung nicht überall durchgesetzt, so kann der Kläger sich darauf nicht berufen. Ebensowenig überzeugt es, wenn der Kläger geltend macht, die Beklagte verfolge in Wahrheit ganz andere Ziele und wolle ihn, den Kläger, vernichten; zum einen solle über den Vorwurf der Gewerblichkeit die Scientology Kirche sozial demontiert werden, damit sie ihren Rückhalt in der Bevölkerung verliere; zum anderen solle über den Vorwurf der Gewerblichkeit der Weg zur Gewerbeuntersagung eröffnet werden. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Beklagte die in den angefochtenen Bescheiden erhobene Forderung zur Gewerbeanzeige nur vorgeschoben hat, um in Wahrheit allein den vom Kläger vermuteten Zielen nachzugehen. Der Beklagten steht es nicht frei, ob sie die Gewerbeanzeige fordert; nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO "muß" der Gewerbetreibende die Anzeige erstatten. Die Anzeige soll nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob etwaige gesetzliche Voraussetzungen für den Betrieb des Gewerbes erfüllt sind und Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bestehen. Zu diesem Zweck wird der Kläger wie jeder andere, der vergleichbare gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO geforderte und in der Verordnung über die Anzeige nach den §§ 14 und 55 c GewO vom 19. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1761) näher umschriebene Anzeige erstatten müssen. Sollte sich ergeben, daß der Kläger bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten seinen Pflichten nicht hinreichend nachkommt, wird die Beklagte gegen den Kläger wie gegen alle anderen Personen in vergleichbarer Lage nach den Vorschriften des Gewerberechts vorzugehen haben.

VII.

Endlich sind die angefochtenen Bescheide auch im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 14, 20 HmbVwVG sind erfüllt. Spezielle Einwendungen hat der Kläger mit der Berufung insoweit nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.

Ein Anlaß, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Maßgeblich für die Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalles.

Dr. Wandtke   Meffert   Jahnke