[ More German court rulings | Scientology vs. Germany | Main Scientology page ]


5 B 993/95
10 L 1942/94 Köln


B e s c h l u ß

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren








wegen Unterlassung von Äußerungen;

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat der 5. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 31. Mai 1996

durch

den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. B e r t r a m s ,

den Richter am Oberverwaltungsgericht K o o p m a n n,

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. S e i b e r t

beschlossen:

Leitsatz:

Zu dem Antrag von "Scientology", im Wege der einstweiligen Anordnung kritische Äußerungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Blüm über "Scientology" zu untersagen.

§ 123 VwGO,

§ 261 StGB

OVG NW, Beschluß vom 31. Mai 1996 - 5 B 993/95 -, 1. Instanz: VG Köln - 10 L 1942/94 -.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. März 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem in der "Welt am Sonntag" vom 18. September 1994 veröffentlichten Artikel. Darin werden eine Reihe kritischer Äußerungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm über Scientology zitiert sowie berichtet, daß der Minister die Bundesanstalt für Arbeit angewiesen habe, an Mitglieder der Scientology keine Arbeitsvermittlungserlaubnisse zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß eine oder mehrere der nachstehenden Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten,

  1. hinter der Sekte verberge sich eine verbrecherische Geldwäsche-Organisation,
  2. er verbreite eine verblendete Ideologie,
  3. er sei ein menschenverachtendes Kartell der Unterdrückung,
  4. seine Rädelsführer seien Kriminelle,
  5. seine Mitglieder würden einer Gehirnwäsche unterzogen,
  6. er sei eine Riesenkrake,

abgelehnt, weil anderenfalls in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen würde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte einstweilige Anordnung.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gerichtet. Die vom Antragsteller angegriffenen Zitate sind als Äußerungen des Ministers in Ausübung seiner Amtsgeschäfte der Antragsgegnerin zuzurechnen. Der in Rede stehende Zeitungsartikel vom 18. September 1994 läßt erkennen, daß die streitgegenständlichen Äußerungen im Zusammenhang mit einer Anweisung des Ministers an die Bundesanstalt für Arbeit stehen, Mitglieder der Scientology als unzuverlässig einzustufen und ihnen keine Arbeitsvermittlungserlaubnisse zu erteilen. Damit hat der Minister nicht als Privatmann sondern hoheitlich in seiner Funktion als Minister zu Fragen Stellung genommen, die zu seinem Geschäftsbereich gehören.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10.93 -. NWVBl. 1996, 101, 102 m.w.N.

Ein Anspruch auf die erstinstanzlich begehrte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Unterlassungsanordnung steht dem Antragsteller nicht zu, weil es an den Voraussetzungen fehlt, unter denen eine - mit dieser Unterlassungsanordnung begehrte - Vorwegnahme der Entscheidung zur Hauptsache in Betracht kommt.

Art. 19 Abs. 4 GG fordert bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerichteten Antrag die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vgl. BVerfGE 46, 166 (179); 51, 268 (284).

Einem auf die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerichteten Antrag nach § 123 VwGO ist jedoch nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301,89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15.

Daran fehlt es hier. Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, daß dem Unterlassungsbegehren des Antragstellers in einem Verfahren zur Hauptsache Erfolg beschieden sein wird bzw. berechtigt ist und dem Antragsteller im übrigen ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und damit Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG ist.

Vgl. zuletzt verneinend BAG, Beschluß vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 -, NJW 1996, 143 ff. m.w.N. zur Problematik.

Auch wenn man zugunsten des Antragstellers den Schutz des Art. 4 GG unterstellen würde, bliebe der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfolglos.

Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist der mit einer Warnung durch die Bundesregierung verbundene Eingriff in die Grundrechte Betroffener durch die Aufgabenstellung der Bundesregierung (Art. 65 GG) in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 GG - legitimiert, wenn ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlaß besteht und wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.

Vgl. BverfG, Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 7 B 149.92 -, NVwZ 1994, 162 (163); Beschluß vom 13. März 1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770 (1771); Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwG 82, 76 (83); OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 -, NVwZ 1991, 174; OVG NW, Beschluß vom 25. August 1995 - 5 B 167/94 -, NWVBl. 1996, 188 (189).

Ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Warnung besteht, wenn eine Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter oder zumindest der begründete Verdacht einer Gefahr vorliegt. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmt sich das von der Bundesregierung einzuhaltende Maß der Sachaufklärung nach dem Gewicht der Gefahr sowie nach dem Inhalt und der Funktion der Warnung.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770 (1771).

Je nach Art und Anlaß der Äußerung (Informationsbroschüre, Pressemitteilung, mündliches Statement) können unterschiedlich hohe Anforderungen an die Formulierungsgenauigkeit zu stellen sein; hiervon unberührt bleibt das grundsätzliche Erfordernis, daß die mitgeteilten Tatsachen zutreffen müssen und daß die Bundesregierung sich unsachlicher Abwertungen zu enthalten hat.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind hier mit Blick auf die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten und detailliert in bezug genommenen Selbstzeugnisse des Antragstellers, die Erkenntnisse von staatlichen Stellen, die Aussagen von (ehemaligen) Scientology-Anhängern sowie Sekundärliteratur hinreichende Anhaltspunkte für eine Warnung vor dem Antragsteller gegeben.

  1. Die Charakterisierung des Antragstellers als "menschenverachtendes Kartell der Unterdrückung" ist nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 22. März 1995,
  2. 5 AZB 21/94 -, NJW 1996, 143 (14 f.),

    unter ausführlicher Zitierung von Selbstzeugnissen der Scientology-Organisationen menschenverachtende Anschauungen und totalitäre Tendenzen bei Scientology beschrieben und festgestellt. Diese detaillierten Feststellungen und Belege, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann., rechtfertigen im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung ohne weiteres die angegriffene Wertung.

  3. Auch die Beschreibung des Antragstellers als "Riesenkrake" begegnet keinen Bedenken. Soweit darin eine negative Wertung zum Ausdruck kommt, liegt ihr ein zutreffender bzw. vertretbar gewürdiger Tatsachenkern zugrunde. So ist dem Scientology-Papier "Clear Switzerland",
  4. Beiakte 5, Anlage B28,

    der Anspruch zu entnehmen, "alle Lebensbereiche" zu durchdringen und zu kontrollieren. In der Scientology-Schrift "Die Führungskanäle der Scientology",

    Beiakte 5, Anlage B 38,

    wird die eigene weltweite ("noch nie dagewesene") Expansion und das "Klären dieses Planeten" beansprucht; die eigene Organisationsstruktur wird als "globales Netzwerk", das hierarchisch durchstrukturiert ist, beschrieben. Die internationale Scientology bestehe "aus über 600 Dienstleistungs-Organisationen, -Missionen und -Gruppen auf allen Kontinenten der Welt"; Scientology sei die "schnellst wachsende Bewegung der Welt". In Verbindung mit dem vom Bundesarbeitsgericht in seinem zitierten Beschluß festgestellten und von der Antragsgegnerin kritisch gewürdigten Aktivitäten des Antragstellers stellt der eigene Expansions- und Durchdringungsanspruch von Scientology eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die angegriffene Qualifizierung als "Riesenkrake" dar.

  5. Die Wertung "verblendete Ideologie" ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts des Anspruchs von Scientology, "die einzige, funktionierende Technologie (zu besitzen), mit der man hier auf der Erde eine neue Zivilisation aufbauen kann",
  6. in: Die Führungskanäle der Scientology, Beiakte 5, Anlage B 38, S. 28,

    oder ihrer Behauptung, die Schweiz sei "das erste geklärte Land auf dem Planeten",

    Beiakte 5, Anlage B28,

    erscheint diese Wertung nicht unsachlich.

  7. Ferner beruht der Vorwurf der "Gehirnwäsche" bei summarischer Prüfung auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Der Begriff "Gehirnwäsche" wird zwar im engeren Sinne als eine Art der Folterung von politischen Häftlingen oder Kriegsgefangenen mit dem Ziele einer völligen Umkehrung des politischen Denkens und Wollens verstanden.
  8. Vgl. dtv-Lexikon, 1990, zum Stichwort "Gehirnwäsche".

    Umgangssprachlich werden darüber hinaus jedoch auch massive psychische Beeinflussungen, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen werden, als "Gehirnwäsche" bezeichnet. Prof. Dr. med. Hans Kind hat in dem von der Antragsgegnerin zitierten Gutachten aus dem Jahre 1989,

    Beiakte 5, Anlage B 36,

    dargelegt, daß die psychologische Vorgehensweise bei dem vom Antragsteller betriebenen "Auditing" und einer "Gehirnwäsche" eine gewisse Analogie aufweise. Angestrebt werde nämlich in beiden Fällen die Zerstörung bisheriger Werte und die Einimpfung neuer Überzeugungen durch ein Indoktrinationssystem. Kennzeichnend seien das Aufsuchen von schwachen Stellen im System der bisherigen Überzeugungen und von "wunden Punkten" im Lebenslauf des einzelnen, die Erweckung von Schuldgefühlen, die Suggestion von Zwang zur Beteiligung und endlich das Beginnen mit kleinen, kaum abzuschlagenden Forderungen und der Steigerung der Ansprüche mit dem Grad der bereits vollzogenen Kollaboration. In diesem Sinne spricht auch Dr. Keltsch anläßlich seiner Anhörung als Sachverständiger in der 13. Sitzung des Ausschusses für Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 1991 davon, daß bei dem Antragsteller durch die Verwendung des sogenannten "E-Meters" (Hautwiderstandsmesser) im Rahmen des Auditing und durch den Einsatz von Belohnung und Strafe ständig eine "effektive operante Konditionierung" der Mitglieder von Scientology stattfinde.

    Thesenpapier unter 4.5.3, Beiakte 5, Anlage B 35.

    Dies läßt es als vertretbar erscheinen, in einem umgangssprachlichen Sinne von "Gehirnwäsche" zu sprechen.

  9. Die Behauptung, die "Rädelsführer" von Scientology seien "Kriminelle", ist bei summarischer Prüfung ebenfalls auf eine zutreffende, zumindest vertretbar gewürdigte tatsächliche Grundlage gestützt. Der Organisationsgründer L. Ron Hubbard wurde, was auch der Antragsteller einräumt, in Frankreich im Jahre 1978 in Abwesenheit wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von 30.000 Franc verurteilt. Seine Ehefrau Mary Sue Hubbard sowie weitere zehn führende Scientologen wurden 1979 in den USA wegen Einbruchs, Verschwörung gegen die Regierung und Blockierung der Rechtspflege mehrheitlich zu vier- bis fünfjährigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt.
  10. Vgl. Beiakte 4, Anlage B3, Seite 50 und Beiakte 5, Anlage B8.

  11. Schließlich kann der Antragsteller nicht beanspruchen der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verwendung des Begriffs "verbrecherische Geldwäsche-Organisation" grundsätzlich zu untersagen; vielmehr ist ihr insoweit ein Abwarten in der Hauptsache zuzumuten.
  12. Minister Blüm hat den vorgenannten Begriff in seinem Interview für den Beitrag in der "Welt am Sonntag" vom 18. September 1994 ohne nähere Erläuterung oder Konkretisierung gebraucht, so daß er auch als "Geldwäsche" im Sinne des Straftatbestandes des § 261 StGB verstanden werden könnte. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die bei summarischer Prüfung den Vorwurf einer Straftat nach § 261 StGB rechtfertigen.

    Minister Blüm hat indes in seiner Äußerung den Antragsteller bzw. deren Verantwortliche offensichtlich keiner Straftat gemäß § 261 StGB bezichtigen wollen. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren klargestellt, daß der Vorwurf der "verbrecherischen Geldwäsche-Organisation" nicht auf den strafrechtlichen Bedeutungsgehalt des § 261 StGB gerichtet gewesen sei. Vielmehr habe ein Gesamttatbestand umschrieben werden sollen, der unter anderem durch folgende Umstände gekennzeichnet sei: Der Antragsteller veranlasse seine Mitglieder durch Schaffung entsprechender psychischer Abhängigkeiten, ihr gesamtes Vermögen und Einkommen einzusetzen, um völlig überteuerte Kurse zu besuchen und Bücher zu bestellen. Mitglieder würden gezwungen, sich in hohem Maße zu verschulden, und auch veranlaßt, die benötigten enormen Finanzmittel des Antragstellers durch strafbare Handlungen zu beschaffen. Die aus dem Verkauf von Schriften und Kursen erzielten Einnahmen verwende der Antragsteller, um sich in Unternehmen einzukaufen und diese von ihnen zu infiltrieren. In ähnlicher Weise hat Minister Blüm in einem Ende November 1995 veröffentlichten - vom Antragsteller selbst ins Verfahren eingeführten - Spiegel-Interview auf eine entsprechende Frage seine Formulierung "verbrecherische Geldwäsche-Organisation" gegenüber der Öffentlichkeit konkretisiert und ausgeführt, daß diese Sekte eine Krake sei, die Menschen ruiniere und gezielt in die Verschuldung treibe, weil sie maßlos überteuerte Psychokurse absolvieren müßten. Bei einer summarischen Gesamtwürdigung ist daher davon auszugehen, daß Minister Blüm mit der in Rede stehenden Interview-Wendung in plakativer Umgangssprache darstellen wollte, daß der Antragsteller seine erheblichen finanziellen Mittel auf verwerfliche Art und Weise erlangt, daß die Mittel zumindest zum Teil aus Straftaten herrühren, in Unternehmen investiert und diese Umstände verschleiert werden.

    Dieser Bedeutungsgehalt beruht bei summarischer Prüfung auf einem zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Der Antragsteller hat im einzelnen unter Vorlage von (Werbe-)Broschüren verschiedener Scientology-Zentralen dargelegt, daß zur Erlangung der sogenannten Befreiungsstufen "Clear" bis "OT VII" umgerechnet rund 190.000,-- DM aufzubringen sind, daß für die Vorbereitungskurse zur Freigabe der nächsten OT-Stufe ("OT IX") als "Sonderangebot" der "Sonderpreis" von umgerechnet rund 52.000 ,-- DM verlangt wird und daß das sogenannte "E-Meter" mit einem geschätzten Materialwert von 500,-- DM für bis zu 9.000,-- DM verkauft wird.

    Beiakte 5, Anlagen B12 bis B16; vgl. ferner die Nachweise im Beschluß des BAG vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 -, NJW 1996, 143 (147 f.).

    Wie dargelegt bestehen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, daß bei der Vereinnahmung solcher Geldbeträge, denen keine angemessenen Gegenleistungen gegenüberstehen, psychische Abhängigkeiten ausgenutzt werden. Der Antragsteller hat weiter Belege dafür vorgelegt, daß Mitglieder der Scientology-Organisation auch Straftaten begehen, um der Organisation entsprechende Geldmittel zukommen lassen zu können.

    Vgl. z.B. Beiakte 4, Anlage B 3 und Beiakte 5, Anlagen B 23 und B 24.

    Für eine Erfassung dieser Zusammenhänge dürfte der Begriff "Geldwäsche" zwar nur bedingt geeignet sein; seine Verwendung im dargelegten Kontext eines Interviews ist aber als schlagwortartige Umschreibung eines komplexen Sachverhalts - zumindest bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens - (noch) vertretbar. Insoweit ist im Hinblick auf den dargestellten Tatsachenkern ein Eingriff in Rechte des Antragstellers jedenfalls nicht so gewichtig, daß ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt zugleich, daß eine isolierte Verwendung des Begriffs "Geldwäsche" im Sinne des Straftatbestandes des § 261 StGB bei summarischer Prüfung eine unzulässige Schmähung des Antragstellers darstellen dürfte. Der Senat hat jedoch vor dem Hintergrund der Erklärungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren sowie der Erläuterungen von Minister Blüm im erwähnten Spiegel-Interview keinen Anlaß für die Annahme, daß der umstrittene Begriff isoliert im Sinne eines strafrechtlichen Vorwurfs (§ 261 StGB) gebraucht werden soll. Da andererseits eine Verwendung im aufgezeigten Kontext jedenfalls vorläufig hinnehmbar erscheint, konnte der Antrag auf einstweilige Anordnung insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwerfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, §13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VWGO).

Dr. Bertrams      Koopmann       Dr. Seibert