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Abschrift
 
LANDGERICHT DÜSSELDORF
 
VERSÄUMNISURTEIL
 
12 O 219/00
 
Verkündet am 31.01.2001
XXX, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

  1. der Frau Renate Hartwig,
    Jagdhornstraße 11, 89278 Nersingen
  2. des Herrn Paul Hartwig,
    Jagdhornstraße 11, 89278 Nersingen
Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker & Büser, Königsallee 74, 40212 Düsseldorf

g e g e n

Frau Ursula Caberta, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, Arbeitsgruppe Scientology, Eiffestr. 664B, 20537 Hamburg

Beklagte

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2001 durch den Vors. Richter am LG XXX, den Richter am LG Dr. XXX und den Richter XXX für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

es für die Klägerin zu 1) zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die folgenden Behauptungen in dem von ihr herausgegebenen Buch mit dem Titel "Scientology greift an", Verfasser Frau Ursula Caberta und Herr Günther Träger, zu verbreiten:

  1. die Klägerin zu 1) habe Frau Ursula Caberta "einen jungen Mann, den Schweizer Daniel Fumagalli, als unehelichen Sohn von L. Ron Hubbard" vorgestellt;
  2. die Klägerin zu 1) habe "lauthals" verkündet, "der Scientology-Geheimdienst OSA" habe "die angebliche Scientology-Aussteigerin Anita S." auf sie und Frau Ursula Caberta "angesetzt";
  3. die Klägerin zu 1) habe "an einer Räuberpistole" mitgewirkt, "bei der TV-Star Thomas Gottschalk als Scientologe geoutet wurde - und man doch nur einen Schweizer Namensvetter des beliebten "Wetten dass"-Moderatoren" gefunden hatte;
  4. die Klägerin zu 1) habe "eigene Psychoseminare" angeboten "für DEM 2.900,00 (3 Tage)", auf denen sie ihre Buchveröffentlichungen "zur detaillierten Vorbereitung feilbietet, denn: "Dies trägt zur Intensität des Seminars bei";
  5. die Klägerin zu 1) gehöre zu einem Kreis von Personen, "die das Engagement gegen Scientology für eigene, ebenfalls nicht ganz saubere Interessen nutzen".

II.

Es für den Kläger zu 2) zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die im Antrag I 4.-5. sogenannten Behauptungen zu verbreiten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

XXX       Dr. XXX       XXX